(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 245 2. Einbringung der Beschwerde
(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf g…
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 151/1980, zu den im Text genannten §§ der BAO, BGBl. Nr. 194/1960)
…Z 105 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden. 16. § 245 Abs. 1 BAO in der Fassung des Art. I Z 106 ist auf Fälle, in denen die Rechtskraft eines Bescheides nicht entgegensteht, anzuwenden. 17. § …
Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 1, 2, 4, 45a, 68, 69, 78, 122, 125, 145, 154, 155, 156, 207, 210, 245, 314, 315 und 316, BGBl. Nr. 194/1961)
…zur Europäischen Union entstanden sind. 30. Z 18 und 19 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. 31. Auf zollrechtliche Bescheide ist § 245 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 21 anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik…
§ 249
…kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten. (2) In den…
SBBG · Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
§ 8 Verfahren zur Feststellung des Scheinunternehmens
…des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird. 2. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht. 3. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur…