IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Z.Z, GesmbH, Adr.StB 2, über die Beschwerde vom 28.11.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 07.09.2013 betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2012, Umsatzsteuer 2008 bis 2012, sowie Anspruchszinsen 2008, 2009 und 2011, Steuernummer xxx [vormals: xyz], zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde betr. Einkommen- und Umsatzsteuer wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben.Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit 12.268,76 Euro.Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit 6.829,29 Euro.Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2010 festgesetzt mit 3.471,00 Euro.Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit 2.686,00 Euro.Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit 4.242,00 Euro.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit 1.845,87 Euro.Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit -376,00 Euro.Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2010 festgesetzt mit -5.639,60 Euro.Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit -869,12 Euro.Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit 2.153,11 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Die Beschwerde betr. Anspruchszinsen 2008, 2009 und 2011 wird abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer [in der Folge: Bf.] erzielte im Beschwerdejahr 2008 bis 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, in den Beschwerdejahren 2009 bis 2012 zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Am 31.08.2012 wurde eine Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO für das Jahr 2010 btr. Einkommen- und Umsatzsteuer beim Bf. begonnen (Prüfungsauftrag vom 31.08.2012). Mit Prüfungsauftrag vom 04.07.2013 wurde die Außenprüfung - Prüfungsbeginn beim Bf. am 04.07.2013 - auf Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2008 bis 2011, sowie Nachschau für den Zeitraum 2012 bis 2013, erweitert.
Die Prüferin traf im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 18.12.2014 folgende beschwerderelevante Feststellungen: Tz 1 Gutschrift Austro Mechana 0 % USt: Eine Gutschrift der Fa. Austro Mechana im Betrag von 402,92 Euro vom 15.12.2011 sei in den erklärten Einnahmen nicht erfasst worden, die Einnahmen aus selbständiger Arbeit 2011 würden daher von der Bp um diesen Betrag erhöht. Tz 2 Ausgabenschätzung 2008: Für das Prüfungsjahr 2008 seien an Unterlagen lediglich Auszüge zum Bankkonto BA 1 vorgelegt worden, wobei der Auszug Nr. 3 (Zeitraum 03.04.- 02.07.2008) fehle. Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen oder Berechnungsunterlagen für die erklärten Betriebsergebnisse seien nicht vorgelegt worden. Die erklärten Betriebsausgaben in Höhe von 15.302,01 Euro der Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden von der Bp daher im Schätzungswege um 8.302,01 auf 7.000,00 Euro gekürzt, die geltend gemachten Vorsteuern im Betrag von 2.104,45 Euro nicht anerkannt.Tz 3 Kein Anlagenverzeichnis 2009 und 2010: Für die Jahre 2009 und 2010 sei kein Anlagenverzeichnis vorgelegt worden. Die beantragte AfA in Höhe von 3.865,61 Euro bzw. 1.487,56 Euro werde daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt und den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 bzw. den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2010 hinzugerechnet.Tz. 4 Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß: Die für die KFZ Marke1s, Marke2 und Marke3 vorgelegten Fahrtenbücher seien sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht ordnungsmäßig. Die geltend gemachten Kilometergelder würden daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Vielmehr werde die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Kilometer im Schätzungswege ermittelt.Formelle Mängel der Fahrtenbücher: Aus den handschriftlich geführten Fahrtenbüchern gehe die Anzahl der für betriebliche, private bzw. im Rahmen der nicht nichtselbständigen Tätigkeit zurückgelegten Kilometer nicht hervor. Die Fahrtenbücher bestünden aus aufgelisteten Kilometerständen, die entweder mit dem Hinweis "privat" oder mit anderen, teilweise unleserlichen Bemerkungen oder Zielorten versehen seien. Weder sei die Kilometerzahl pro Fahrt ausgewiesen, noch irgendeine Art der Summenbildung vorgenommen worden. Ein Zusammenhang der aufgelisteten Fahrten mit den beantragten Kilometergeldern hätte von der Bp nicht hergestellt werden können. Der einheitliche Schriftzug und der wenig abgegriffene Zustand der vorgelegten Hefte würden auf eine manipulative nachträgliche Herstellung der Fahrtenbücher hinweisen. Materielle Mängel der Fahrtenbücher: Nach den Ermittlungen der Bp würden etliche Kilometerstände, die in den Fahrtenbüchern an bestimmten Tagen eingetragen worden seien, nicht mit den Kilometerständen laut Reparaturrechnungen diverser KFZ-Betriebe übereinstimmen. So betrage beispielsweise der Kilometerstand des Marke2 per 02.08.2010 lt. Servicerechnung der Firma1 KM 15.010, während der KM-Stand im Fahrtenbuch per 02.08.2010 mit 15.814 ausgewiesen sei. Laut Rechnung der Firma2 vom 06.10.2010 betrage der KM-Stand 17.651, laut Fahrtenbuch per 23.08.2010 bereits KM 20.876, d.h. 2 Monate zuvor schon um 3.225 KM mehr als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Auf der Rechnung der Firma3 vom 28.01.2011 sei ein KM-Stand von 42.812 ausgewiesen, während der KM-Stand im Fahrtenbuch bereits per 26.12.2010 mit KM 43.467 behauptet werde, somit ein Monat zuvor schon um 655 KM mehr als der Realität entsprechend. Darüber hinaus würden Banküberweisungen des Sohnes des Abgabepflichtigen mit dem Vermerken "Marke3 Teilbetrag" (2.495,00 Euro per 16.06.2011) bzw. "Brasilienurlaub - Restabzahlung Marke3" (3.942,32 Euro per 14.05.2012) darauf hinweisen, dass das KFZ Marke3 vom Sohn des Abgabepflichtigen benutzt werde. Nach Anführung des § 119 BAO stellte die Außenprüfer fest, dass im gegenständlichen Fall die vorgelegten Fahrtenbücher zur Geltendmachung von Kilometergeld nicht wahrheitsgemäß geführt worden seien und wurden die betrieblich zurückgelegten Kilometer mit 3.000 KM pro Jahr geschätzt. Das KM-Geld betrage daher 0,42 Euro x 3.000 KM = 1.260,00 Euro pro Jahr. Die Differenzen zum beantragten KM-Geld von 3.158,82 Euro bez. 3.538,50 Euro im Betrag von 1.898,82 Euro bzw. 2.278,50 Euro würden den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 bzw. den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2010 hinzugerechnet.Tz. 5 Zinsen 2010: Im Jahr 2010 seien Zinsen im Betrag von 1.155,55 Euro bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gewinnmindern geltend gemacht worden. Da die betriebliche Veranlassung des Zinsaufwandes weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen seien, eine Berechnung der abgesetzten Zinsen nicht vorgelegt und die den Zinszahlungen zugrunde liegende Schuld nicht näher benannt worden seien, werde der Aufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt.Tz. 7 Restaurantrechnungen: Im Jahr 2011 seien unter dem Titel "Werbung" Restaurantrechnungen in Höhe von 1.645,42 Euro unter Abzug von Vorsteuer in Höhe von 246,81 Euro abgesetzt worden. Da die Rechnungen ohne Hinweis auf das beworbene Projekt bzw. die umworbene Person seien, sei die betriebliche Veranlassung des Aufwandes für Restaurantbesuche nicht nachgewiesen worden. Das Betriebsergebnis 2011 werde daher um die Differenz zwischen dem abgesetzten Aufwand von 1.645,42 Euro und dem erklärten Eigenverbrauch von 792,00 Euro, d.s. 853,42 Euro, erhöht. Die Vorsteuer 2011 werde um die Differenz zwischen der abgezogenen Vorsteuer von 246,81 Euro und der Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch von 118,80 Euro, d.s. 128,01 Euro, gekürzt. Tz. 10 Honorar Firma4 GmbH 2009: Im Jahr 2009 werde als Subhonorar ein Betrag von 15.000,00 Euro unter Abzug von Vorsteuer im Höhe von 3.000,00 Euro abgesetzt. Laut Eingangsrechnung der Fa. Firma4 GmbH, Sport lights, vom 23.12.2009 werde folgende Leistung verrechnet: "Pauschalhonorar laut Vereinbarung Erstellung Businessplan Name Orchester Organisation und Präsentation" Laut Firmenlogo auf der Eingangsrechnung und Internetauftritt handle es sich bei oben genannter Firma um eine Agentur für Sportmarketing, die den Tenniscenter Firma5 betreibe, Reisen organisiere und Schulsport unterstütze. Ein Zusammenhang zwischen der rechnungsausstellenden Firma und der behaupteten Leistung könne nach der Verkehrsauffassung nicht hergestellt werden. Ebenso sei die Verwertung eines "Businessplanes Name Orchester" aus den erklärten Einnahmen nicht nachvollziehbar. Die behauptete Fremdleistung stehe weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem Verhältnis zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Umsätzen. Die Rechnungsnummer: "SL 20094711" passe It. Auskunft des Betriebsprüfers oben genannter Firma nicht zu den Rechnungsnummern, die auf den Ausgangsrechnungen, die der Betriebsprüferin vorgelegt worden seien, im Wirtschaftsjahr 2009/2010 Verwendung finden würden. Die Gewinnerhöhung Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009 betrage 15.000,00 Euro.Gem. § 11 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 sei auf einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung ab einem Rechnungsbetrag von 10.000,00 Euro die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben. Auf der vorgelegten Rechnung fehle die USt-ID-Nr. des Abgabepflichtigen. Weiters seien auf einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gern. § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 Art und Umfang der sonstigen Leistung anzuführen. Im gegenständlichen Fall würden sowohl Angaben über die Art als auch den Umfang der erbrachten Leistung in Form eines detaillierten Leistungsverzeichnisses fehlen. Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von 3.000,00 Euro werde daher aus materiellen und formellen Gründen nicht anerkannt. Die Tatsächlichkeit der behaupteten Fremdleistung werde daher von der Bp in Abrede gestellt und der abgesetzte Aufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Tz. 11 Organisation Konzert: Im Jahr 2010 seien Einnahmen aus der Organisation des Konzerts im Ort1 von 85.960,00 Euro sowie für den durch das Ort1 abgewickelten Kartenverkauf in Höhe von 13.115,52 Euro erklärt worden. Bei dem Betrag von 85.960,00 Euro handle es sich um Zahlungen der in der Schweiz ansässigen Privatperson Frau Y.Y.. Die Einnahmen von Frau Y.Y. seien nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden mit der Begründung, dass es sich um eine Subvention handle. Nach den telefonischen Angaben des Abgabepflichtigen vom 25.04.2013, festgehalten im Aktenvermerk vom 25.04.2013, sei Frau Y.Y. an den Bf. mit dem Auftrag herangetreten, das Konzert zu organisieren, wobei Herr X.X., der zum damaligen Zeitpunkt auch vom Bf. gemanagt worden sei, von Frau Y.Y. als gewünschter Dirigent genannt worden sei. Der vereinnahmte Betrag werde daher von der Bp als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes klassifiziert. Die Gegenleistung für die Auftraggeberin Frau Y.Y. habe in der Organisation des Konzertes sowie dem Engagement von Herrn X.X. als Dirigenten bestanden. In der Besprechung vom 10.05.2013 sei von der Bp im Beisein der steuerlichen Vertretung die geplante Umsatzversteuerung der Einnahmen mit dem vom Abgabepflichtigen telefonisch angegebenen Sachverhalt begründet worden. Daraufhin sei am 19.05.2013 per Mail eine schriftliche Bestätigung von Frau Y.Y. folgenden Inhaltes eingebracht worden: "[...] Ich habe als Privat-Sponsor diesen Zuschuss zum 'guten Zweck' für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet. Dafür waren keinerlei Verpflichtungen oder Gegenleistungen notwendig oder vereinbart." Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gern. § 167 Abs. 2 BAO gehe die Bp davon aus, dass die Angaben des Abgabepflichtigen am 25.04.2013 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die von Frau Y.Y. vereinnahmten Beträge würden daher der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz unterzogen. Die sich ergebende Umsatzsteuer von 14.326,67 Euro würden vom Betriebsergebnis 2010 als Betriebsausgabe abgezogen. Tz. 12 Ungeklärte Bankeingänge: Für einen ungeklärten Bankeingang auf dem BA-Konto BA 2 in Höhe von 2.466,09 Euro sei der Bp eine Ausgangsrechnung (ohne AR-Nummer) über diesen Betrag vom 09.09.2011 über Spesenersatz ohne Ausweis von Umsatzsteuer vorgelegt worden. Der Betrag von 2.466,09 Euro werde daher (abweichend von der Niederschrift vom 29.08.2013) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 2011 hinzugerechnet.Weitere ungeklärte bzw. nicht als Einnahmen verbuchte Bankeingänge auf den Bankkonten BA BA 2 und BA 3 würden im Jahr 2009 den Einkünften aus Gewerbebetrieb, 2010 - 2012 den Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie den 20%igen Umsätzen der Jahre 2009 - 2012 in Höhe (Detail siehe Beilage 1) hinzugerechnet: BA BA 2: 1.157,53 (2010), 583,26 (2011), 166,67 (2012) BA 3: 746,67 (2009), 7.714,33 (2011), 4.125,00 (2012) Tz. 13 Sicherheitszuschlag: Nach Anführung der § 131 Abs. 1 Z. 2. BAO und § 132 Abs. 1 BAO hält die Prüferin fest, dass im gegenständlichen Fall die Ausgangsrechnungen entweder nicht oder nicht fortlaufend nummeriert (Detail siehe Beilage 2), die Belegsammlung sowie Berechnungsgrundlagen 2008 gar nicht (Tz. 2) und Bankkontoauszüge nur unvollständig vorgelegt worden seien (Detail siehe Beilage 2). In den vorgelegten Bankkontoauszügen würden sich nicht erklärte Einnahmen und ungeklärte Eingänge finden (siehe Tz. 1 und Tz. 12), die vorgelegten Fahrtenbücher seien unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung (siehe Tz. 4) nachweislich bewusst falsch geführt worden. Da die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen anhand der vorgelegten Unterlagen nicht verifiziert werden könne und die Belegsammlung nur unvollständig vorgelegt worden sei, entspreche die Buchführung nicht den Vorschriften des § 131 BAO und habe somit nicht die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung gem. § 163 BAO für sich. Es werde daher im Sinne des § 184 BAO ein Sicherheitszuschlag von 3.000,00 Euro pro Jahr den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. im Jahr 2009 den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie den 20 %-igen Umsätzen hinzugerechnet. Tz. 14 Aus- /Fortbildungskosten 2012: Unter dem Titel "Aus-/Fortbildungskosten" seien im Jahr 2012 Aufwendungen für eine Tauchlehrerausbildung in Höhe von 5.111,44 Euro als Werbungskosten beantragt worden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen würden. Fortbildungskosten dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Es würden somit im gegenständlichen Fall keine Fortbildungskosten vorliegen, da die bisher ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit als Musiker bei den Name Orchester durch die Ausbildung als Tauchlehrer nicht verbessert werde. Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen würden. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Da zwischen der Tätigkeit als Tauchlehrer und der ausgeübten Tätigkeit als Musiker kein Zusammenhang bestehe bzw. keine verwandte Tätigkeit vorliege, handle es sich bei den geltend gemachten Kosten auch nicht um abzugsfähige Ausbildungskosten. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen würden, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen würde. Der Begriff "Umschulung" impliziere, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint seien. Eine Beschäftigung gelte als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt werde. Da die Bp davon ausgehe, dass ein Berufswechsel vom Musiker bei den Name Orchester zum Tauchlehrer nicht angestrebt werde bzw. nicht mehr als die Hälfte der Einnahmen in Zukunft als Tauchlehrer erzielt werden würden, würden auch keine absetzbaren Umschulungsmaßnahmen vorliegen, weshalb die unter der Kennzahl 722 geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 5.111,44 Euro daher nicht abzugsfähig seien und im Zuge der Veranlagung 2012 durch die Bp mit 0,00 Euro angesetzt würden. Tz. 15 Reisekosten/Familienheimfahrten/Doppelte HHF: Als Werbungskosten zu den nichtselbständigen Einkünften seien 2008 bis 2012 unter dem Titel "Familienheimfahrten", "Doppelte Haushaltsführung" bzw. "Reisekosten" Beträge iHv. 5.620,00 Euro (2008), 3.790,68 Euro (2009), 4.631,34 Euro (2010), 0,00 Euro (2011) und 2.226,56 Euro (2012) beantragt worden. Die geltend gemachten Aufwendungen würden von der Bp neu berechnet. Dabei würden die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale aliquot für 2 Monate, die An- und Abreise nach bzw. von Ort2 mit 1.400 KM x 0,42 Euro KM-Geld = 588,00 Euro, die Fahrten in Ort2 vom Wohn- zum Dienstort mit dem Pendlerpauschale bei unzumutbaren Massenbeförderungsmitteln für eine Fahrtstrecke von 2 bis 20 KM aliquot für 2 Monate und die Nächtigungskosten laut nachgewiesener Höhe abzüglich der Ersätze durch den Dienstgeber berücksichtigt. Im Zuge der Schlussbesprechung seien durch die steuerliche Vertretung Reisekosten in der von der Bp berechneten Höhe für 2011 beantragt worden. In der Tz. 16 wurde der Grundfreibetrag für die Jahre 2010 bis 2012 aufgrund der Gewinnänderungen durch die Prüfungsfeststellungen neu berechnet.
Dem Prüfbericht waren als Beilagen angefügt: Beilage 1: Tabelle der ungeklärten, nicht als Erlöse verbuchten Bankeingänge, Beilage 2: Tabelle der nicht vorgelegten Bankkontoauszüge, Beilage 3: Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Reisekosten, Beilage 4: Ermittlung des Grundfreibetrages unter Berücksichtigung der Gewinnänderungen lt. Bp 2010 bis 2012, Beilage 5: Änderung der Besteuerungsgrundlagen 2012, Beilage 6: Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2008 bis 2012.
Aufgrund der von der Prüferin getroffenen Feststellungen nahm die belangte Behörde mit Bescheiden vom 17.09.2013 die Verfahren Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 wieder auf und setzte die Abgaben für die Jahre 2008 bis 2012 mit Sachbescheiden vom selben Tag wie folgt neu fest (hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 erfolgte eine Erstveranlagung):
Einkommensteuer 2008: 12.769,95 Euro (bisher: 4.950,10 Euro),Einkommensteuer 2009: 15.606,80 Euro (bisher: 2.411,76 Euro), Einkommensteuer 2010: -2.775,98 Euro (bisher: -1.950,74 Euro), Einkommensteuer 2011: 7.078,00 Euro (bisher: 0,00 Euro), Einkommensteuer 2012: 6.979,00 Euro (bisher: 0,00 Euro) ,Umsatzsteuer 2008: 2.045,87 Euro (bisher: -658,58 Euro), Umsatzsteuer 2009: 2.923,72 Euro (bisher: -825,61 Euro), Umsatzsteuer 2010: 9.218,57 Euro (bisher: -6.272,93 Euro), Umsatzsteuer 2011: 1.150,40 Euro (bisher: -1.438,94 Euro), Umsatzsteuer 2012: 3.411,44 Euro (bisher: 1.816,26 Euro).
Begründend wird in den Wiederaufnahmebescheiden 2008 bis 2010 auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen.Weiters erließ die belangte Behörde mit 17.09.2013 Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen iHv. 739,35 Euro (2008), 934,50 Euro (2009) und 149,71 Euro (2011).
Der Bf. brachte durch die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 28.11.2013 Beschwerde ein. In der Begründung wurde ausgeführt: "Bezugnehmend auf den abweisenden Bescheid vom 25.11.2013 (eingelangt 28.11.2013) [Anm. BFG: Gemeint der abweisende Bescheid zu den Anträgen auf Rechtsmittelfristverlängerung, datiert 25.11.2013], wird - zur Wahrung der Frist - gegen alle aus der Betriebsprüfung 2008 bis 2011, der Nachschau 1/2012-12/2012 und der Veranlagung 2012 resultierenden Bescheide (E, U, Anspruchszinsen und SZ) das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung richtet sich gegen sämtliche im BP-Bericht und den Beilagen getroffenen Feststellungen - mit Ausnahme der Tz 6, 8, 9 und 16. Begründung: Die getroffenen Feststellungen sind nicht richtig und zeugen - siehe Tz 10 und Tz 11! - von einer wenig wohlwollenden Haltung dem Pflichtigen gegenüber. Da ich derzeit wegen einer Krebserkrankung nicht voll einsatzfähig bin, muß die detaillierte Begründung und die nötigen Beweismittel noch nachgereicht werden."
In einem Ergänzungsschreiben zur Beschwerde vom 27.02.2014 verwies der steuerliche Vertreter des Bf. zu den Feststellungen, die mit fehlenden bzw. unrichtigen Unterlagen und Belegen begründet würden, auf einen abgegebenen Ordner. Die ungeklärten, nicht als Erlöse verbuchten Bankeingänge würden sich aus den vorgelegten Bankauszügen erklären. Dabei handle es sich um Zahlungen von Musikern an den Bf. und Reisespesen, die er für sie vorfinanziert habe. Zu Tz. 10 verwies der steuerliche Vertreter darauf, dass der "Businessplan Name Orchester" dem Finanzamt bereits vorliege und darauf, dass Einnahmen deshalb nicht erzielt werden konnten, da aufgrund einer Indiskretion eines Orchestermitglieds der Businessplan vorzeitig an alle Mitglieder des Orchesters versendet worden sei. Es gebe dazu ein entsprechendes Gerichtsverfahren.Btr. Tz 11 führte der steuerliche Vertreter aus, dass die vorliegende schriftliche Erklärung der Sponsorin nicht einfach ignoriert werden könne. Der Hinweis auf das mit dem Bf. diesbezüglich geführte Telefonat vom 25.4.2013 und die daraus abgeleitete Gegenleistung, beruhe auf einem Missverständnis. Der Bf. habe darin ausgeführt, dass er sich moralisch verpflichtet sah, den Herrn X.X., der schon vorher auf seine Wunschliste gestanden habe, als Dirigenten zu verpflichten (leistbare Gage bei hoher Qualität). Eine Gegenleistung könne daraus nicht abgeleitet werden.
Die belangte Behörde erließ am 17.04.2014 einen Mängelbehebungsbescheid, da zu den Tz. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 13, 14 und 15, die Erklärung welche Änderungen beantragt und eine Begründung fehlen würden. Neben weiteren Ausführungen zu Tz 10 und Tz 13 wurde zu Tz 12 mitgeteilt, dass eine teilweise Stattgabe der Beschwerde erfolgen könne und 1.157,53 (2010), 583,26 (2011) und 166,67 (2012) von den Betriebsergebnissen bzw. dem 20 %-igen Umsatz abgezogen werden könnten.
Nach Firstverlängerungen brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter am 20.06.2014 eine Stellungnahme ein. Durch die am 27.02.2014 erfolgte persönliche Übergabe der Berufungsergänzung samt entsprechender Beweismittel (Belege und Unterlagen) sei dem Formalerfordernis einer Berufung vollständig entsprochen worden. Es sei beantragt worden, die Bescheide im Sinne der vorgelegten Unterlagen und Belege abzuändern bzw. aufzuheben, weil diese die Unrichtigkeit der Feststellungen und der daraus resultierenden Abgabennachforderungen beweisen würden (Begründung). Die Behauptung des Fehlens eines Inhaltserfordernisses stimme diesfalls nicht.
Die belangte Behörde erließ mit 11.06.2019 abweisende Beschwerdevorentscheidungen btr. 2008 bis 2009 und 2010 bis 2012. Hinweis BFG: Während von der Beschwerdevorentscheidung 2008 bis 2009 nur die erste von sechs Seiten von der belangten Behörde hochgeladen wurde und auch seitens des Bf. nicht mehr vorgelegt werden konnte, ist die Beschwerdevorentscheidung für den Zeitraum 2010 bis 2012 vollständig vorhanden.
In der ersten Seite der Beschwerdevorentscheidung 2008 bis 2009 wurde ausgeführt:Ad Tz 2 Ausgabenschätzung:Für das Prüfungsjahr 2009 [Anm. BFG: Korrekt: 2008] seien die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden, es fehlten die Eingangs- und Ausgangsrechnungen bzw. Berechnungsunterlagen für die erklärten Betriebsergebnisse, die Kürzung der erklärten Betriebsausgaben im Schätzungswege sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.Ad Tz 3: Es sei weder im Zuge der Prüfung noch im Rahmen der Beschwerde ein Anlageverzeichnis vorgelegt worden, die Afa 2009 könne daher nicht anerkannt werden. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
Für den Zeitraum 2010 bis 2012 wurde die Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet:Ad Tz 1: Am 15.12.2011 sei eine Gutschrift der Fa. Austro Mechana im Betrag von 402,92 Euro erfolgt, sei nachweislich auf dem Bankkonto eingegangen und nicht als Erlös verbucht worden. Die Zurechnung im Kalenderjahr 2011 durch die Betriebsprüfung sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.Ad Tz 3: Es seien weder im Zuge der Prüfung noch im Rahmen der Beschwerde ein Anlageverzeichnis vorgelegt worden, die Afa 2010 könne daher nicht anerkannt werden. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.Ad Tz 4: Die Prüfung stellte sowohl formelle als auch materielle Mängel der Fahrtenbücher fest.Aus den handschriftlich geführten Fahrtenbüchern gehe die Anzahl der für betriebliche, private und im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit zurückgelegten Kilometer nicht hervor. Die aufgelisteten Kilometerstände seien entweder mit dem Hinweis "privat" oder anderen zum Teil unleserlichen Bemerkungen oder Zielorten versehen. Es seien weder die Kilometerzahl pro Fahrt ausgewiesen, noch irgendeine Art der Summenbildung vorgenommen worden. Es konnte auch kein Zusammenhang der aufgelisteten Fahrten mit den beantragten Kilometergeldern von der Prüfung hergestellt werden.Weiters wiesen die Fahrtenbücher materielle Mängel auf. So stimmten etliche Kilometerstände, die in den Fahrtenbüchern an bestimmten Tagen eingetragen sind, nicht mit den Kilometerständen laut Reparaturrechnungen diverser KFZ-Betriebe überein.So betrage beispielsweise der Kilometerstand des Marke2 per 02.08.2010 It. Servicerechnung der Firma1 KM 15.010, während der KM-Stand im Fahrtenbuch per 20.08.2010 mit 15.814 ausgewiesen sei. Laut Rechnung der Firma2 vom 06.10.2010 betrage der KM-Stand 17.651, laut Fahrtenbuch per 23.08.2010 bereits KM 20.876, d.h. 2 Monate zuvor schon um 3.225 KM mehr als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Auf der Rechnung der Firma3 vom 28.01.2011 sei ein KM-Stand von 42.812 ausgewiesen, während der KM-Stand im Fahrtenbuch bereits per 26.12.201 mit KM 43.467 behauptet werde, somit ein Monat zuvor schon um 655 KM mehr als der Realität entsprechend. Darüber hinaus würden Banküberweisungen des Sohnes des Abgabepflichtigen mit dem Vermerken "Marke3 Teilbetrag" (2.495,00 Euro per 16.06.2011) bzw. "Brasilienurlaub - Restabzahlung Marke3" (3.942,32 Euro per 14.05.2012) darauf hinweisen, dass das KFZ Marke3 vom Sohn des Abgabepflichtigen benutzt werde. Die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Fahrtenbücher in Form von Excel-Sheets würden die gleichen materiellen Mängel auf wie die im Rahmen der Prüfung vorgelegten Fahrtenbücher aufweisen.Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssten der Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein (vgl. VwGH 23.05.1990, 86/13/0181, VwGH 16.09.1979, 0373/70). Aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten formellen und materiellen Mängel und der materiellen Mängel der nachgereichten Fahrtenbücher komme die Abgabenbehörde auch im Beschwerdeverfahren zu der Feststellung, dass die Schätzung des Kilometergeldes für 2010 und die damit verbundene Gewinnerhöhung um 2.278,50 Euro (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu Recht erfolgt sei. Daher sei die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.Ad Tz 5: Im Jahr 2010 seien Zinsen im Betrag von 1.155,55 Euro bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd geltend gemacht worden. Die Betriebsprüfung habe die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigert, da die betriebliche Veranlassung des Zinsaufwandes weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen, eine Berechnung der abgesetzten Zinsen nicht vorgelegt und die den Zinszahlungen zugrunde liegende Schuld nicht näher benannt worden sei. Auch im Zuge der Beschwerde sei kein Nachweis des Zinsaufwandes dem Grunde und der Höhe nach erfolgt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.Ad Tz7:Im Jahr 2011 seien von der Betriebsprüfung unter dem Titel "Werbung" Restaurantrechnungen in Höhe von 1.645,42 Euro unter Abzug von Vorsteuer in Höhe von 246,81 Euro abgesetzt worden. Da die Rechnungen ohne Hinweis auf das beworbene Projekt bzw. die umworbene Person abgesetzt worden seien, sei die betriebliche Veranlassung des Aufwandes für Restaurantbesuche nicht nachgewiesen. Das Betriebsergebnis 2011 sei daher um die Differenz zwischen dem abgesetzten Aufwand von 1.645,42 Euro und dem erklärten Eigenverbrauch von 792,00 Euro d.s. 853,42 Euro, erhöht worden. Die Vorsteuer 2011 sei um die Differenz zwischen der abgezogenen Vorsteuer von 246,81 Euro und der Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch von 118,80 Euro, d.s. 128,01 Euro, gekürzt worden.Auch im Rahmen der Beschwerde erfolgte kein Nachweis für die betriebliche Veranlassung des geltend gemachten Aufwandes. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.Ad Tz 11:Im Jahr 2010 seien Einnahmen aus der Organisation des Konzerts im Ort1 von 85.960,00 Euro sowie für den durch das Ort1 abgewickelten Kartenverkauf in Höhe von 13.115,52 erklärt worden. Bei dem Betrag von 85.960,00 Euro handle es sich um Zahlungen der in der Schweiz ansässigen Privatperson Frau Y.Y.. Die Einnahmen von Frau Y.Y. seien nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden mit der Begründung, dass es sich um eine Subvention handle.Dazu stellte die Betriebsprüfung fest, dass nach den telefonischen Angaben des Abgabepflichtigen vom 25.04.2013, festgehalten im Aktenvermerk vom 25.04.2013, Frau Y.Y. an den Bf. mit dem Auftrag, das Konzert zu organisieren, herangetreten sei, wobei Herr X.X., der zum damaligen Zeitpunkt auch vom Bf. gemanagt worden sei, von Frau Y.Y. als gewünschter Dirigent genannt worden sei. Der vereinnahmte Betrag sei daher von der Betriebsprüfung als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes klassifiziert worden. Die Gegenleistung für die Auftraggeberin Frau Y.Y. habe in der Organisation des Konzertes sowie dem Engagement von Herrn X.X. als Dirigenten bestanden. In der Besprechung vom 10.05.2013 sei von der Betriebsprüfung im Beisein der steuerlichen Vertretung die geplante Umsatzversteuerung der Einnahmen mit dem vom Abgabepflichtigen telefonisch angegebenen Sachverhalt begründet worden. Daraufhin sei am 19.05.2013 per E-Mail eine schriftliche Bestätigung von Frau Y.Y. folgenden Inhaltes eingebracht worden: "[...] Ich habe als Privat-Sponsor diesen Zuschuss zum 'guten Zweck' für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet. Dafür waren keinerlei Verpflichtungen oder Gegenleistungen notwendig oder vereinbart."Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, sei die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass die Angaben des Abgabepflichtigen am 25.04.2013 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Die von Frau Y.Y. vereinnahmten Beträge seien daher der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz unterzogen worden. Die sich ergebende Umsatzsteuer von 14.326,67 Euro sei vom Betriebsergebnis 2010 als Betriebsausgabe abgezogen worden.Laut Ansicht des Beschwerdeführers liege eine von der Umsatzsteuer befreite Subvention vor, da laut Erklärung der Sponsorin keinerlei Zusammenhang mit einer Gegenleistung vorgelegen sei. Das Telefonat mit dem Bf. am 10.05.2013 beruhe auf einem Missverständnis, da er sich moralisch verpflichtet sah, Herrn X.X. als Dirigenten zu verpflichten.Dem hält die Abgabenbehörde entgegen, dass der Bf. bei dem Telefonat vom 10.05.2013 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Leistung für die Auftraggeberin, Frau Y.Y., in der Organisation des Konzertes und dem Engagement des mit Frau Y.Y. liierten Dirigenten X.X. gewesen sei. Es liege keine steuerfreie Subvention vor. Die Besteuerung dieser Einnahmen mit 20% USt und die Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.Ad Tz 12:Hinsichtlich der nicht geklärten Einnahmen auf dem Bankkonto BA 2 könne eine teilweise Stattgabe der Beschwerde erfolgen. Von den insgesamt 16 angeführten Beträgen seien 6 anhand von Flugbuchungsbelegen als Ausgaben nachgewiesen worden. Der Bf. habe die Aufwendungen von den einzelnen Musikern ersetzt und auf sein Konto überwiesen bekommen. Es würden die gesamten hinzugerechneten Beträge von 1.157,53 Euro (2010), 583,26 Euro (2011) und 166, 67 Euro (2012) von den Betriebsergebnissen bzw. dem 20%-igen Umsatz abgezogen.Die übrigen Bankeingänge blieben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ungeklärt.Ad Tz 13:In diesem Punkt richte sich die Beschwerde gegen die Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Im gegenständlichen Fall seien die Ausgangsrechnungen entweder nicht oder nicht fortlaufend nummeriert (Detail siehe Beilage 2), die Belegsammlung sowie Berechnungsgrundlagen 2008 gar nicht (Tz. 2) und Bankkontoauszüge nur unvollständig vorgelegt (Detail siehe Beilage 2) worden. In den vorgelegten Bankkontoauszügen würden sich nicht erklärte Einnahmen und ungeklärte Eingänge (siehe Tz. 1 und 12) finden, die vorgelegten Fahrtenbücher seien unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung (siehe Tz. 4) nachweislich bewusst falsch geführt worden.Da die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen anhand der vorgelegten Unterlagen nicht verifiziert werden könne und die Belegsammlung nur unvollständig vorgelegt worden sei, entspreche die Buchführung nicht den Vorschriften des § 131 BAO und habe somit nicht die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung gem. § 163 BAO für sich. Es sei von der Betriebsprüfung daher im Sinne des § 184 BAO ein Sicherheitszuschlag von 3.000,00 Euro pro Jahr den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. im Jahr 2009 den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie den 20 %igen Umsätzen hinzugerechnet worden.Gem. § 131 Abs. 1 Z. 2. BAO sollen Eintragungen in geführte Bücher der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Gem. § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege 7 Jahre aufzubewahren.Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen. Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, seien geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. VwGH 30.09.1998, 97/13/0033). Die Beschwerde werde daher auch in diesem Punkt abgewiesen.Ad Tz 14:Unter dem Titel "Aus-/Fortbildungskosten" seien im Jahr 2012 Aufwendungen für eine Tauchlehrerausbildung in Höhe von 5.111,44 Euro als Werbungskosten beantragt worden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.Die Betriebsprüfung habe folgende Feststellungen getroffen:Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Es würden somit im gegenständlichen Fall keine Fortbildungskosten vorliegen, da die bisher ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit als Musiker bei den Name Orchester durch die Ausbildung als Tauchlehrer nicht verbessert würde.Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Da zwischen der Tätigkeit als Tauchlehrer und der ausgeübten Tätigkeit als Musiker kein Zusammenhang bestehe bzw. keine verwandte Tätigkeit vorliege, handle es sich bei den geltend gemachten Kosten auch nicht um abzugsfähige Ausbildungskosten.Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien dann abzugsfähig, wenn sie -) derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei und-) auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielten.Der Begriff "Umschulung" impliziere, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint seien. Eine Beschäftigung gelte als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt werde. Da die Betriebsprüfung davon ausgehe, dass ein Berufswechsel vom Musiker bei den Name Orchester zum Tauchlehrer nicht angestrebt werde bzw. nicht mehr als die Hälfte der Einnahmen in Zukunft als Tauchlehrer erzielt würden, würden auch keine absetzbaren Umschulungsmaßnahmen vorliegen.Auch im Beschwerdeverfahren sei kein Nachweis des beruflichen Zusammenhangs erfolgt. Daher gehe nunmehr auch die Abgabenbehörde davon aus, dass weder Aus-und Fortbildungsaufwendungen noch Umschulungsmaßnahmen vorliegen würden, sondern eine rein private Veranlassung für die Tauchlehrerausbildung vorliege. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.Ad Tz 15:Ferner richte sich die Beschwerde gegen die Neuberechnung der Familienheimfahrten. Als Werbungskosten zu den nichtselbständigen Einkünften seien 2008 bis 2012 unter dem Titel "Familienheimfahrten", "Doppelte Haushaltsführung" bzw. "Reisekosten" Beträge wie folgt beantragt worden:2008: 5.620,00 Euro, 2009: 3.790,68 Euro, 2010: 4.631,34 Euro, 2011: 0,00 Euro, 2012: 2.226,56 Euro.Die geltend gemachten Aufwendungen seien von der Betriebsprüfung neu berechnet worden:
[...]
Dabei seien die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale aliquot für 2 Monate, die An- und Abreise nach bzw. von Ort2 mit 1.400 KM x 0,42 KM-Geld = 588,00 Euro, die Fahrten in Ort2 vom Wohn- zum Dienstort mit dem Pendlerpauschale bei unzumutbaren Massenbeförderungsmitteln für eine Fahrtstrecke von 2 bis 20 KM aliquot für 2 Monate und die Nächtigungskosten laut nachgewiesener Höhe abzüglich der Ersätze durch den Dienstgeber berücksichtigt worden.Im Zuge der Schlussbesprechung seien durch die steuerliche Vertretung Reisekosten in der von der Betriebsprüfung berechneten Höhe für 2011 beantragt worden.In der Beschwerde sei keine Erläuterung erfolgt, welche Änderung beantragt werde. Die Beschwerde sei auch in diesem Punkt abzuweisen.Abschließend werde auf den Vorwurf, die Prüfungsfeststellungen wären dem Abgabepflichtigen gegenüber wenig wohlwollend und unrichtig getroffen worden, entgegnet, dass auch im Beschwerdeverfahren, bis auf die Feststellungen zu Tz 12, keine anderen Feststellungen getroffen haben werden konnten. Die am 20.02.2014 vorgelegten Unterlagen würden die Beschwerde nicht ausreichend begründen. Es fehle trotz Mängelbehebungsauftrag vom 17.04.2014 die Vorlage von lückenlosen Aufstellungen über sämtliche Bankeingänge, die bisher nicht als Betriebseinnahmen erklärt worden seien, der Nachweis der bisher nicht als betrieblich verbuchten Bankeingänge, Vorlage der Bankkonten BA 1 und BA 2 für den Zeitraum 2008 bis 2012. Die Erstellung eines Rechenwerks anhand von vorgelegten Unterlagen sei nicht Aufgabe und Verantwortung der Behörde.Die Beschwerde sei daher, bis auf die teilweise Stattgabe bezüglich zur Tz 12, als unbegründet abzuweisen. Die Gewinnfreibeträge seien angepasst worden.
Mit Schreiben vom 12.07.2019 brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gem. § 264 BAO (Vorlageantrag) ein. Hinsichtlich Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen wurde auf die Beschwerde verwiesen, und eine mündliche Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, zu untersuchen ob im gegenständlichen Verfahren nicht Verjährungstatbestände vorliegen würden.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 11.07.2022 vor. In der im Vorlagebericht enthaltenen Punkt "Sachverhalt und Anträge" wurde ausgeführt:"Sachverhalt: Betriebsprüfung, SchätzungBeweismittel: Prüfbericht und Niederschrift Stellungnahme: Antrag auf unbegründete Abweisung"
Aufgrund des mangelhaften Vorlageantrags erging am 18.07.2022 an die belangte Behörde ein Aufforderungsbeschluss zur Vorlage der fehlenden Aktenteile, welchem sie nicht nachgekommen ist.
Das Bundesfinanzgericht setzte sodann einen Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO für den 22.09.2022 fest, für den sich der steuerliche Vertreter des Bf. krankheitsbedingt entschuldigte. Die Vertreterin der belangten Behörde legte folgende Unterlagen vor:- Prüfbericht vom 30.08.2013 inkl. Beilagen, - Kopien der handschriftlich geführten Fahrtenbücher, - Gutschrift Austro Mechana, - Unterlagen zum Konzert,- Unterlagen zur Tauchausbildung,- Ergänzung zur Berufung vom 27.02.2014. Im Zuge des Erörterungstermins wurde eine Liste der noch vorzulegenden weiteren Unterlagen aufgenommen.
Der steuerlichen Vertretung wurde die Niederschrift zum Erörterungstermin elektronisch am 22.09.2022 zur Kenntnis übermittelt.
Mit Eingabe vom 31.01.2023 wurden von der belangten Behörde folgende weiteren Unterlagen nachgereicht: - Fristverlängerungsansuchen und Verlängerungsbescheid, - Mängelbehebungsauftrag, - Berufungsergänzung vom 27.02.2014, - Vorlageantrag, - Prüfungsauftrag. Weiters wurde - eine Stellungnahme der belangten Behörde, und- die Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen ESt 2010 bis 2012 vom 11.06.2019 übermittelt.In der beigelegten Stellungnahme führte die belangte Behörde zur Beschwerdevorentscheidung btr. Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme nicht ergangen sei. Dies begründe sich in der Tatsache, dass weder in der Beschwerde vom 28.11.2013, welche sehr allgemein gehalten gewesen sei, noch in der Beschwerdeergänzung vom 27.02.2014 eine Beschwerde explizit erhoben worden sei. Hinsichtlich der Wiederaufnahme würden sich weder im Antrag noch im Beschwerdebegehren oder in der Begründung Formulierungen finden, aus welchen sich klar die Bekämpfung der Wiederaufnahme ableiten lasse. Eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens könne somit nicht angenommen werden, weshalb im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch nur über die Sachbescheide abgesprochen worden sei und abgesprochen werden habe müssen. Es werde darauf hingewiesen, dass selbst im Vorlageantrag keine Erwähnung der Wiederaufnahmebescheide oder eine Argumentation zur Bekämpfung derselben zu finden sei.Nicht vorgelegt werden konnten das Fahrtenbuch als Excel-Sheet (dieses sei erst ab 2015 vorhanden) und die gesamte Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 und 2009 - das dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht elektronisch übermittelte Exemplar enthielt lediglich die erste von insgesamt sechs Seiten mit den Beurteilungen zu Tz 2 Ausgabenschätzung für das Prüfungsjahr 2009 und Tz 3 btr. fehlendem Anlageverzeichnis 2009 - vom 11.06.2019.
Die eingereichten Unterlagen wurden der steuerlichen Vertretung des Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs am 01.02.2023 auf elektronischem Wege zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Anfrage gestellt, ob von Seiten des Bf. die gesamte Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 und 2009 vom 11.06.2019 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden kann.
Nach Tod des (nunmehr) ehem. steuerlichen Vertreters wurde der neuen steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 04.06.2025 der bisherige Verfahrensgang inkl. der von der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen zur Kenntnis gebracht.
In einer Nachreichung vom 18.07.2025 wurden vom Bf. durch seine (neue) steuerliche Vertretung Unterlagen über das Gerichtsverfahren zu Gz zzz vor dem GerichtQ btr. Tz 10 Honorar Firma4 GmbH übermittelt, eine weitere Nachreichung vom 21.07.2025 enthielt btr. Tz 10 das Schreiben des Rechtsanwaltes an die Rechtsschutz-Versicherung des Bf. über den abgeschlossenen Vergleich.
Der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 22.07.2025 die nachgereichten Unterlagen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und aufgefordert zu den Tz 3, 4, 5, 10, 11 und 12 Stellung zu nehmen.
Die belangten Behörde übermittelte die Stellungnahme am 05.08.2025. Darin anerkannte sie die Betriebsausgaben zu Tz 10 zur Gänze und wurden zu Tz 12 ein Teil der Eingänge nicht als steuerpflichtige Einnahmen angesehen. Zu den Tz 3, 4, 5, und Tz 11 blieb sie bei den bisherigen Beurteilungen.
In einer weiteren Eingabe vom 05.08.2025 übermittelte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung Rechnungen für die Beschwerdejahre 2009 und 2010 zu Tz 3, und teilte mit, dass für das Jahr 2008 (= Tz 2) keine Belege mehr vorhanden seien. Zu Tz 12 verwies der Bf. auf das bisherige Vorbringen, wonach es sich nach Ansicht des Bf. bei den Einzahlungen/ Überweisungen um Eigenüberträgen zwischen seinen Konten oder aber privaten Einzahlungen und keinesfalls um nicht gebuchte/erfasste Erlöse handle.
Im Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO vom 28.08.2025 wurde auf Befragung durch den Richter von Seiten des Bf. bekanntgegeben, dass die Vollmacht des neuen steuerlichen Vertreters auch die Zustellvollmacht beinhaltet. Nach Vorhalt des Richters zu Tz 2 (Ausgabenschätzung), dass für das Jahr 2008 keine Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorliegen, von den drei Konten sind Bankkontoauszüge nur für ein Konto - und hier auch nicht komplett - vorhanden sind und laut Auskunft der Bank die nachträgliche Einholung auch nicht mehr möglich ist, von den Verfahrensparteien keine weiteren Vorbringen erstattet.
Zu Tz 3 (fehlendes AV, AfA-Korrekturen) gab der Richter bekannt, dass kein Anlagenverzeichnis vorliegt, jedoch Kontenblätter und Rechnungen für die Jahre 2009 und 2010.Die Vertreterin der belangten Behörde gab bekannt, dass die Rechnung vom 17.04.2010 mit einem handschriftlichen Vermerk des ehemaligen steuerlichen Vertreters übereinstimme.
Btr. Tz 4 (Fahrtenbücher, Schätzung der Behörde: 3.000 KM und 1.260,00 Euro pro Jahr) führte der Richter aus, dass die händisch geführten und im Nachhinein erstellten Fahrtenbücher zum Fahrzeug der Marke Marke3 (2008 bis 2013) und Marke2 (2008-2010) Datum, Km Stand Abfahrt und Ankunft, sowie Zweckangaben, nicht aber Abfahrts- und Ankunftszeit, Kilometerstrecke und Fahrtdauer, enthalten. Der jew. Fahrtzweck ist - da oftmals unleserlich - Großteils nicht eruierbar, weiters stimmen die Km-Angaben laut Fahrtenbuch zum Teil nicht mit den Angaben aus Rechnungen und den Serviceheften überein. Diesbezüglich übergab der Richter an die Verfahrensparteien eine Aufstellung, aus welcher die Diskrepanzen ersichtlich sind. Der Bf. führte aus, dass er zwar eine Excel Tabelle geführt habe. Er wisse, dass diese nicht anerkannt werde, müsse aber zugeben, dass er schlampig gewesen sei. Zu seinem Sohn möchte er sagen, dass er zwar das Auto seinem Sohn geborgt habe, aber dass er sicherlich keine Kilometer verrechnet habe. Bei der Führung der Fahrtenbücher habe er trotz Fehler keine böse Absicht gehabt.
Hinsichtlich Tz 5 (Zinsen für das Jahr 2010) gab der Richter bekannt, dass für das Jahr 2010 eine Aufstellung des Bf. vorgelegt wurde, nach der er in diesem Jahr mehr Auszahlungen als Einnahmen gehabt hat und entsprechend der Begründung der steuerlichen Vertretung der Zinsaufwand wohl betrieblich veranlasst sei. Die Verfahrensparteien verwiesen auf ihre bisherigen Vorbringen.
Zu Tz 11 (Organisation Konzert) führte der Richter aus, dass von Seiten der in der Schweiz ansässigen Privatperson, Frau Y.Y., für die Organisation ein Betrag iHv. 85.960,00 an den Bf. gezahlt wurde. Im Schreiben "zur Vorlage an das Finanzamt" vom 19.08.2011 der N. Event Management GmbH wird der Erhalt von 86.000,00 Euro bestätigt und ausgeführt, dass Frau Y.Y. "als Privat-Sponsor diesen Zuschuss für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet" hat. In einem Telefonat zwischen dem Prüforgan und dem Bf. vom 25.04.2013, wurde laut Aktenvermerk der Außenprüferin vom Bf. mitgeteilt, dass Frau Y.Y. an ihn mit dem Auftrag herangetreten ist, das Konzert zu organisieren, wobei Herr X.X. von Frau Y.Y. als gewünschter Dirigent genannt wurde. In einem mit 10.05.2013 datierten Schreiben wurde von Frau Y.Y. ausgeführt: "[...] Ich habe als Privat-Sponsor diesen Zuschuss zum 'guten Zweck' für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet. Dafür waren keinerlei Verpflichtungen oder Gegenleistungen notwendig oder vereinbart".Auf Fragen des Richters, weshalb das Schreiben vom 19.08.2011 erst ein Jahr nach dem Konzert errichtet und ob es tatsächlich an das Finanzamt übermittelt wurde, gab der Bf. an, dass er das Schreiben vom 19.08.2011 seinem damaligen Steuerberater übergeben habe. Was dieser gemacht habe, wisse er nicht. Er [Anm. BFG: Gemeint: Der Steuerberater] habe damals sehr eigenmächtig gehandelt. Eine Gegenleistung sei nie ausgemacht gewesen. Der Bf. habe das Konzert organisiert und habe gewusst, dass Frau Y.Y., die er vorher schon gekannt habe, sehr vermögend gewesen sei und solche Projekte unterstützt habe. Er habe damals auch Hrn. X.X. vertreten und er sei der geeignetste Mann für dieses Konzert gewesen. Frau Y.Y. habe nie gesagt, dass er Hrn. X.X. verpflichten müsse. Das Telefonat mit der Betriebsprüferin sei für ihn überraschend gewesen. Auf Frage der Vertreterin des FAÖ, ob das Konzert aus eigenem Interesse organisiert worden sei, gab der Bf. an, dass er das Konzert machen wollte, es sei seine Idee gewesen. Nachdem ein solches Konzert viel koste und er Frau Y.Y. gekannt habe, sei es für ihn logisch gewesen, sie anzusprechen. Nachdem der Bf. Hrn. X.X. damals gemanagt habe, sei es für ihn auch logisch gewesen, ihn zu engagieren. Ob es schriftliche Unterlagen gebe, sei dem Bf. zurzeit nicht erinnerlich. Er wisse nur, dass Frau Y.Y. auch nach diesem Konzert weitere Veranstaltungen, auch von ihm, unterstützt habe.
Btr. Tz 12 (Ungeklärte Bankeingänge) übergab der Richter an die Verfahrensparteien eine Aufstellung, aus welcher die nicht anerkannten Beträge ersichtlich sind. Der Bf. führte anhand der Beilage 1 zum Prüfbericht [BFG-Akt OZ 51, S. 41], beginnend mit den Beträgen des Jahres 2011, aus: Zur Gutschrift in Höhe von 1.600,00 Euro vom 18.02.2011: Er könne es nicht beweisen, sei sich aber ziemlich sicher, dass der Betrag von seiner damaligen Lebensgefährtin für einen Urlaub in Thailand stamme. Zum Betrag von 100,00 Euro vom 18.05.2011: Seine Lebensgefährtin habe ihm jeden Monat einen solchen Betrag für die Lebensführung überwiesen. Zur Rechnung vom 18.07.2011: Hier müsse es sich um Diäten von den Name Orchester für Ort2 handeln. Ort2 habe immer um diese Zeit stattgefunden und es sei auch immer der ungefähr gleich hohe Betrag eingegangen. Der Bf. und die steuerliche Vertretung hätten auch anhand der Lohnzettel versucht, die Beträge und die Zeiten zu rekonstruieren. Zum Betrag vom 03.11.2011: Er habe zu dieser Zeit ein Konzert in Ort4 organisiert und viel vorgestreckt, er gehe davon aus, dass dieser Betrag die Rückzahlung sei. Zum Betrag vom 22.12.2011: Es handle sich dabei um Leistungsschutzgeld, welches für die Übertragung der Name Orchester gezahlt worden sei. Zum Betrag vom 16.10.2012: Dabei müsse es sich um einen anteiligen Betrag von seinem Sohn für einen gemeinsamen Urlaub handeln. Zu den zwei Beträgen aus dem Jahr 2009 gab der Bf. keine Stellungnahme ab.Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass die Angaben grundsätzlich glaubhaft seien. Sie halte weiters fest, dass es sich bei den 200,00 Euro vom 22.12.2011 um betriebliche Einnahmen handeln müsse und es sich nach Durchsicht des Lohnzettels beim Betrag vom 18.07.2011 tatsächlich um Diäten handeln könnte.
Zu Tz 13 (Sicherheitszuschlag) führte der Richter aus, dass zu den Feststellungen im Betriebsprüfungsverfahren ein Sicherheitszuschlag von 3.000,00 Euro pro Jahr den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. im Jahr 2009 den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie den 20 %-igen Umsätzen hinzugerechnet wurde.Der Richter übergab an die Verfahrensparteien eine Aufstellung, aus welcher für die einzelnen Jahre die Gründe inkl. Anmerkungen für die Verhängung des Sicherheitszuschlag ersichtlich sind. Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass aufgrund der heutigen Ausführungen und den bisherigen Glaubhaftmachungen in BFG-Verfahren eine Kürzung des Sicherheitszuschlages vorzunehmen wäre.
Hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens 2008 bis 2010 verwies der Richter auf die in der Ladung dargestellte Rechtsansicht (Vorliegen rechtskräftig gewordener Wiederaufnahmebescheide). Beide Verfahrensparteien gaben dazu an, dass die Wiederaufnahme nicht angefochten worden sei.
Zu den Anspruchszinsen verwiesen die Verfahrensparteien auf die bisherigen Vorbringen.
Die beschwerdeführende Partei zog den Antrag auf mündliche Verhandlung (vor dem Einzelrichter) zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. erzielte in den Beschwerdejahren 2008 bis 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Orchester Verein) und aus selbständiger Arbeit (Tonstudio). In den Jahren 2009 bis 2012 erzielte der Bf. zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (N. Event Management).Der Bf. ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.
Die belangte Behörde setzte die Umsatzsteuer im Erstbescheid 2008 vom 07.06.2010 iHv. -658,58,im Erstbescheid 2009 vom 06.04.2011 iHv. -825,61,im Erstbescheid 2010 vom 10.08.2011 iHv. -6.272,93, und die Einkommensteuer im Erstbescheid 2008 vom 07.06.2010 iHv. 4.950,10 Euro, im Erstbescheid 2009 vom 26.05.2011 iHv. 2.411,76 Euro, undim Erstbescheid 2010 vom 08.08.2011 iHv. -1.950,74 Euro fest.Nach Durchführung eines Außenprüfungsverfahrens für die Jahre 2008 bis 2011 und Nachschau 1/2012 bis 12/2012 nahm die belangte Behörde die Verfahren Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2010 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu diesen Jahren mit Bescheiden vom 17.09.2013 wie folgt neu fest:Umsatzsteuer 2008: 2.045,87 Euro,Umsatzsteuer 2009: 2.923,72 Euro,Umsatzsteuer 2010: 9.218,57 Euro,Einkommensteuer 2008: 12.769,95 Euro,Einkommensteuer 2009: 15.606,80 Euro,Einkommensteuer 2010: -2.775,98 Euro.Weiters wurden mit Bescheiden vom 17.09.2013 die Umsatzsteuer 2011 iHv 17.09.2013 Euro, die Umsatzsteuer 2012 iHv 3.411,44 Euro, die Einkommensteuer 2011 iHv 7.078,00 Euro, und die Einkommensteuer 2012 iHv 6.979,00 Euroerstmalig festgesetzt.
Beschwerdegegenständlich sind mehrere von der belangten Behörde im Zuge der Außenprüfung [BFG-Akt OZ 47, Prüfungsaufträge] getroffene Feststellungen [s. BFG-Akt OZ 51, Prüfbericht].
Nachdem vom Bf. ursprünglich die Feststellungen aus den Tz 1-5, 7 und Tz 10-15 angefochten wurden, erfolgte von der (neuen) steuerlichen Vertretung eine Einschränkung dahingehend, als die Feststellungen zu den Tz 1, 7, 14 und 15 in vollem Umfang und die Feststellung aus der Tz 5 bis auf das Jahr 2010 akzeptiert wurden.
Somit sind die Feststellungen zu den Tz 2, 3, 4, 5 und Tz 11 bis 13 verfahrensgegenständlich und wird zu diesen sachverhaltsmäßig festgestellt:
Ad Tz 2 Ausgabenschätzung 2008: Der Bf. verfügte im Jahr 2008 über drei Konten: BA 1, BA 3 und BA BA 2. Während beim erst genannten Konto lediglich der Auszug 3 (= Zeitraum 03.04.-02.07.2008) nicht vorgelegt werden konnte, konnten für das zweite und dritte Konto überhaupt keine Auszüge vorgelegt werden. Ebenso wurden keine Ein- und Ausgangsrechnungen vorgelegt [s. BFG-Akt OZ 26, Beilage 2 Prüfbericht]. Eine nachträgliche Aushebung der Auszüge war laut Auskunft der Bank des Bf. nicht mehr möglich [s. BFG-Akt OZ 69, StB Nachreichung 2] und waren laut Bf. auch keine anderen Belege mehr vorhanden [BFG-Akt OZ 98, StB Nachreichung 5].
Ad Tz 3 Kein Anlagenverzeichnis 2009 und 2010:Ein Anlageverzeichnis für die Jahre 2009 und 2010 liegt nicht vor [BFG-Akt OZ 69, StB Nachreichung 3]. Ob ein solches vom ehemaligen steuerlichen Vertreter geführt wurde, kann aufgrund des Ablebens des ehemaligen steuerlichen Vertreters nicht mehr erhoben werden.Vorliegend ist jedoch für das Jahr 2009 das Kontoblatt 0500 BGA mit einer dort ausgewiesenen AfA iHv. 3.865,61 Euro [BFG-Akt OZ 70, StB Nachreichung 3]. Zudem wurde für das Jahr 2009 eine Rechnung nachgereicht [BFG-Akt OZ 99, StB Nachreichung 5].Weiters liegen für das Jahr 2010 das Kontoblatt 0600 BGA mit der verbuchten AfA iHv. 916,67 Euro und eine Überschussrechnung mit einer AfA iHv. 1.487,56 Euro vor [BFG-Akt OZ 72, StB Nachreichung 3]. Zu den am Kontoblatt angeführten Neuzugänge iHv. 858,98 Euro, 649,00 Euro, 1.800,00 Euro und 970,00 Euro wurden im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Rechnungen nachgereicht [BFG-Akt OZ 100, StB Nachreichung 5]. Auf dem Kontoblatt finden sich auch die (wahrscheinlich von der ehemaligen steuerlichen Vertretung) handschriftlich ergänzten Beträge iHv. 356,15 Euro und 214,74 Euro. Bei einer Addition der einzelnen Beträge ergibt sich ein Gesamtbetrag iHv. 1.487,56 Euro (= 916,67 + 356,15 + 214,74).
Ad Tz 4 Fahrtenbücher:Die händisch geführten und im Nachhinein erstellten Fahrtenbücher [vgl. BFG-Akt OZ 77, Anschreiben FAÖ, und OZ 108, NS ET] zum Fahrzeug der Marke Marke3 (2008 bis 2013) und Marke2 (2008-2010) enthalten Datum, Km Stand Abfahrt und Ankunft, sowie den Zweck. Als Zweck wurde entweder "privat", oder berufliche Angaben wie "Büro", "Aufnahme" und andere Vermerke angegeben. Letztgenannte Eintragungen sind allerdings nur schwer bzw. überhaupt nicht lesbar und sind jeweils ohne Adress- und Zeitangaben eingetragen. Vereinzelt scheinen Ortsangaben auf wie Ort5g oder Ort2. Auch fehlen - bis auf das Fahrtenbuch für das hier nicht gegenständliche Jahr 2013 - die Zeitangaben.
Zwischen den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern und Serviceheften bzw. Reparaturrechnungen ergaben sich im Beschwerdezeitraum folgende Differenzen:
Marke3 Wartungsheft 30.01.2009 - 11.017 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 31]Marke3 Wartungsheft 21.07.2009 - 20.537 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 31]Marke3 Wartungsheft 11.10.2010 - 39.743 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 33]Rechnung 19.01.2011 - 42.812 km [BFG-Akt OZ 96, Rechnungen]Rechnung 09.05.2011 - 45.891 km [BFG-Akt OZ 96, Rechnungen]
Laut Fahrtenbuch Marke3 2010 war per - 26.12.2010 ein KM-Stand von 43.467 km erreicht [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 25], laut Rechnung vom 19.01.2011 ein KM-Stand von 42.812 km (Differenz 655 km) [BFG-Akt OZ 96, Rechnungen, S. 1],- 09.07.2011 ein KM-Stand von 44.936 km erreicht [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 37], laut Rechnung vom 09.05.2011 ein KM-Stand von 45.891 km (Differenz 955 km) [BFG-Akt OZ 96, Rechnungen, S. 2]
Marke2 Serviceheft 10.08.2009 - 170 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 71]Rechnung 25.09.2009 - 3.120 km [BFG-Akt OZ 92, Rechnung]Gewährleistungsantrag 04.08.2010 - 15.010 km [BFG-Akt OZ 93, Gewährleistungsantrag]Rechnung 08.10.2010 - 17.651 km [BFG-Akt OZ 94, Rechnung]Gutschrift 14.01.2011 - 21.263 km [BFG-Akt OZ 106, Gutschrift Marke2]Marke2 Serviceheft 05.08.2011 - 31.035 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 73]Marke2 Serviceheft 19.02.2013 - 61.592 km [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 73]Rechnung 19.02.2013 - 61.592 km [BFG-Akt OZ 95, Rechnung]
Laut Fahrtenbuch war per - 19.09.2009 ein KM-Stand von 3.773 km ausgewiesen [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 61], laut Rechnung vom 25.09.2009 ein KM-Stand vom 3.120 km [BFG-Akt OZ 92, Rechnung];- 04.08.2010 ein KM-Stand von 17.232 km ausgewiesen [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 67],laut Gewährleistungsantrag vom 04.08.2010 ein KM-Stand von 15.010 km [BFG-Akt OZ 93, Rechnung];- 23.08.2010 ein KM-Stand von 20.876 km ausgewiesen [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 67],laut Rechnung vom 08.10.2010 ein KM-Stand von 17.651 km [BFG-Akt OZ 94, Rechnung];- 23.12.2010 ein KM-Stand von 25.556 km ausgewiesen [BFG-Akt OZ 52, Fahrtenbücher, S. 67],laut Gutschrift vom 14.01.2011 ein KM-Stand von 21.263 km BFG-Akt OZ 106, Gutschrift Marke2]
Aus den Banküberweisungen ist ersichtlich, dass vom Sohn des Bf. bzgl. des Fahrzeuges der Marke Marke3 Beträge an den Bf. geleistet wurden. So scheint per 16.06.2011 eine Zahlung iHv. 2.495,00 Euro und dem Vermerk "Marke3 Teilbetrag" [BFG-Akt OZ 107, Überweisungen Sohn], weiters per 14.05.2012 eine Zahlung iHv. 3.942,32 Euro mit dem Vermerk "Brasilienurlaub - Restabzahlung Marke3" auf [BFG-Akt OZ 107, Überweisungen Sohn]. Laut steuerlicher Vertretung hat der Bf. laut eigener Aussage die Fahrtenbücher nachträglich anhand seine Kalendereinträge erstellt [BFG-Akt OZ 69, StB Nachreichung 2] und wurde dies im Erörterungstermin vom Bf. nicht bestritten [vgl. BFG-Akt OZ 108, NS ET].
Ad Tz 5 Zinsen 2010:Nachweise für die betriebliche Veranlassung konnten für die Jahre 2009, 2011 und 2012 nicht vorgelegt werden [vgl. BFG-Akt OZ 77, Anschreiben FAÖ Unterlagennachreichung]. Für das Jahr 2010 wurde eine Aufstellung des Bf. vorgelegt, nach der er in diesem Jahr mehr Auszahlungen als Einnahmen gehabt hat [BFG-Akt OZ 71, Aufstellung 2010].
Ad Tz 10 Honorar Firma4 GmbH 2009:Im Jahr 2010 hat der Bf. den Versuch unternommen durch eine Neustrukturierung der "Name Orchester" das Orchester organisatorisch und künstlerisch u.a. durch Aufhebung bestehender Parallelstrukturen auf eine neue (modernere) Grundlage zu stellen [vgl. BFG-Akt OZ 63, Klagsschrift]. Zu diesem Zweck wurde von der Firma4 GmbH für den Bf. ein ausformulierter Businessplan erstellt [BFG-Akt OZ 75 und OZ 76, Businessplan]. Eine noch nicht zu veröffentlichende Version des Businessplans wurde durch eine Indeskretion an ein Mitglied der "Name Orchester" versendet, der diesen an die Mitglieder des Orchesters weiterleitete. Aus diesem Grund kam es zu einer Klage des Bf. wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechte und die ihm zustehenden urheberrechtlichen Werknutzungsrechte (und Urheberpersönlichkeitsrechte) [vgl. BFG-Akt OZ 63, Klagsschrift]. Dieses Verfahren wurde letztlich durch Vergleich beendet [s. BFG-Akt OZ OZ 65, Mitteilung RA und OZ 67 Schreiben RA an Generali].
Ad Tz 11 Organisation Konzert:Im Jahr 2010 wurde ein Konzerts im Ort1 veranstaltet. Von Seiten der in der Schweiz ansässigen Privatperson, Frau Y.Y., wurde für die Organisation ein Betrag iHv. 85.960,00 Euro an den Bf. gezahlt.In einem Telefonat zwischen dem Prüforgan und dem Bf. vom 25.04.2013, wurde laut Aktenvermerk der Außenprüferin vom Bf. mitgeteilt, dass Frau Y.Y. an ihn mit dem Auftrag herangetreten ist, das Konzert zu organisieren, wobei Herr X.X. von Frau Y.Y. als gewünschter Dirigent genannt wurde [BFG-Akt OZ 91, Aktenvermerk].Laut Schreiben vom 19.08.2011 der N. Event Management GmbH zur Vorlage an das Finanzamt wird der Erhalt von 86.000,00 Euro bestätigt und ausgeführt, dass Frau Y.Y. "als Privat-Sponsor diesen Zuschuss für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet" hat [BFG-Akt OZ 54, Unterlagen Konzert, S. 3]. In einem mit 10.05.2013 datierten Schreiben wurde von Frau Y.Y. ausgeführt: "[...] Ich habe als Privat-Sponsor diesen Zuschuss zum "guten Zweck" für das Galakonzert zum CC Kongress in Ort3, am Datum1, geleistet. Dafür waren keinerlei Verpflichtungen oder Gegenleistungen notwendig oder vereinbart." [BFG-Akt OZ 54, Unterlagen Konzert, S. 5]. Der Bf. ergänzte im Erörterungstermin, dass die sehr vermögende Frau Y.Y. solche Projekte - d.h., nicht nur das strittige - unterstützt habe und nie gesagt habe, der Bf. müsse Herrn X.X. verpflichten. Das Konzert habe er machen wollen, es sei seine Idee gewesen. Da ein solches Konzert viel koste und er Frau Y.Y. gekannt habe, sei es ihn logisch gewesen, sie anzusprechen [BFG-Akt OZ 108, NS ET]
Ad Tz 12 Ungeklärte Bankeingänge:Im Außenprüfungsverfahren wurden ungeklärte Bankeingänge auf den KontenBA BA 2, und BA 3wie folgt festgestellt:2009 gesamt: 746,672010 gesamt: 1.157,532011 gesamt: 8.297,592012 gesamt: 4.291,67 Zu BA BA 2 wurde nach der Schlussbesprechung zu einem ungeklärten Bankeingang eine Ausgangsrechnung vorgelegt und ein Betrag iHv. 2.466,09 Euro den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2011 hinzugerechnet [s. BFG-Akt OZ 51, Prüfbericht, S. 11]. In der BVE wurden Beträge iHv 1.157,53 Euro (2010), 583,26 Euro (2011) und 166,67 Euro (2012) anerkannt [BFG-Akt OZ 40, BVE 2010-2012, S. 4]Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde zu folgenden Gutschriften glaubhaft gemacht, dass diese von anderen Bankkonten des Bf. stammen und keine steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen:2011: 900,00 Euro, 670,00 Euro, 550,00 Euro2012: 700,00 Euro, 350,00 Euro, 500,00 Euro, 900,00 Euro[s. BFG-Akt OZ 73 und OZ 97].Im Erörterungstermin konnte der Bf. zu Tz 12 zu den noch strittigen Positionen für das Jahr 2011 - bis auf den Erlös vom 22.12.2011 - und für das Jahr 2012 jeweils Angaben machen, woher die Zahlungen stammten und aus welchem Grund die Einzahlungen getätigt wurden. Zu den beiden Beträgen aus 2009 wurden keine Angaben gemacht.
Ad Tz 13 Sicherheitszuschlag:Die belangte Behörde rechnete pro Jahr einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 3.000,00 Euro den Einkünften aus selbständiger Arbeit (2008, 2010-2012) und den Einkünften aus Gewerbebetrieb (2009) aus folgenden Gründen hinzu [s. BFG-Akt OZ 51, S. 23 und BFG-Akt OZ 109, Beilagen zu NS ET]:
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbes. den vorhandenen Bankauszügen, den Fahrtenbüchern mit den Serviceheften und den Rechnungen, dem Businessplan inkl. der Dokumente zum Gerichtsverfahren, sowie auf die Unterlagen btr. des Konzerts.Die Schriftstücke und die Aussagen im Erörterungstermin stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abänderung und Abweisung)
A. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens ESt und USt 2008 bis 2010:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde hingegen gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Parteienvertreter, der einen Antrag im Namen eines Mandanten stellen möchte, dies auch klar zum Ausdruck bringt (VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0120, mwN).
In der Berufung [nunmehr Beschwerde] vom 28. November 2013 wird zu den angefochtenen Bescheiden ausgeführt: "Bezugnehmend auf den abweisenden Bescheid vom 25.11.2013 (eingelangt 28.11.2013), wird - zur Wahrung der Frist - gegen alle aus der Betriebsprüfung 2008 bis 2011, der Nachschau 1/2012-12/2012 und der Veranlagung 2012 resultierenden Bescheide (E, U, Anspruchszinsen und SZ) das Rechtsmittel der Berufung eingebracht" [BFG-Akt OZ 21].
Aus dem Klammerausdruck "E, U, Anspruchszinsen und SZ" ist für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, dass als Ergebnis der Außenprüfung und der (neu) Veranlagung die Sachbescheide - Einkommen- und Umsatzsteuer - inkl. Nebenanspruchsbescheide (Anspruchszinesn- und Säumniszuschlagsbescheide), nicht aber die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren angefochten worden sind. Die Berufung [nunmehr Beschwerde] inkl. Berufungsergänzung [nunmehr Beschwerdeergänzung] vom 27.02.2014 enthält zudem ihrem gesamten Inhalt nach keinerlei Vorbringen im Hinblick auf die von der belangten Behörde verfügten Wiederaufnahme. Ebenso finden sich im Vorlageantrag keine die Wiederaufnahme betreffenden Formulierungen.
Das Bundesfinanzgericht beurteilt daher in einer Gesamtbetrachtung, dass sich die durch den (damaligen) steuerlichen Vertreter eingebrachte Berufung vom 28.11.2011, ergänzt durch das Schreiben vom 27.02.2014, nur gegen die neuen Sachbescheide und die Nebenanspruchsbescheide, nicht aber gegen die Wiederaufnahme der Verfahren gerichtet hat. Die Bescheide über die Wiederaufnahme wurden somit dadurch rechtskräftig, dass innerhalb der Berufungsfrist [nunmehr Beschwerdefrist] keine Berufung [nunmehr Beschwerde] erhoben wurde. Im Übrigen wurde von den Verfahrensparteien im Erörterungstermin bekanntgegeben, dass die Wiederaufnahme der Verfahren nicht angefochten wurde.
Hinsichtlich der im Vorlageantrag angesprochenen Verjährung ist auszuführen:Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 209 Abs. 1 BAO lautet: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.Die fünfjährige Verjährungsfrist beträgt als Folge des § 209 Abs. 1 erster Satz bei veranlagten Abgaben mindestens sechs Jahre (Ritz/Koran, BAO8, § 209 BAO Rz 1 Abs. 2).Für die Beschwerdejahre 2008 bis 2010 erfolgte sowohl bei der Umsatz-, als auch bei der Einkommensteuer eine Veranlagung, weshalb aufgrund § 209 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens und Neuveranlagung durch die Bescheide vom 17.09.2013 innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist erfolgte (für 2008: Beginn 31.12.2008 plus 6 Jahre = 31.12.2014; für 2009: Beginn 31.12.2009 plus 6 Jahre = 31.12.2015; für 2010: 31.12.2015 plus 6 Jahre = 31.12.2016).
B. Sachbescheide - Einkommensteuer 2008 bis 2012, Umsatzsteuer 2008 bis 2012:
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Einleitend wird vom Bundesfinanzgericht festgestellt: Vom Bf. wurden die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Feststellungen aus der Außenprüfung zu den Tz 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 angefochten. Der Bf. hat - wie im Sachverhalt ersichtlich - im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch seine (neue) steuerliche Vertretung erklärt, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu Tz 1 (Gutschrift Austro Mechana),Tz 7 (Restaurantrechnungen),Tz 14 (Aus-/Fortbildungskosten - Tauchlehrer), undTz 15 (Reisekosten / Familienheimfahrten / Doppelte Haushaltsführung)zu akzeptieren.Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund von der getroffenen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu diesen Tz abzugehen.
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat die belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu Tz 10 (Honorar Firma4 GmbH) erklärt, die Betriebsausgaben anzuerkennen, da diese aufgrund der nachgereichten Unterlagen nachgewiesen worden seien.Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund von dieser Beurteilung der belangten Behörde abzugehen, da aufgrund des im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nunmehr vollständig vorgelegten Businessplans und den Unterlagen aus dem Gerichtsverfahren die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nachgewiesen wurde. Der Beschwerde wird daher in diesem Beschwerdepunkt Folge gegeben.
Somit verbleiben als strittige Beschwerdepunkte die sich aus den Tz 2, 3, 4, 5, 11, 12 und 13 ergebenden Feststellungen der belangten Behörde, wobei zu den Tz 3 und Tz 12 von der belangten Behörde aufgrund der Aussagen des Bf. im Erörterungstermin eine Einschränkung erfolgte.
Zu diesen (verbliebenen) Beschwerdepunkten führt das Bundesfinanzgericht aus:
Zu Tz 2 - Ausgabenschätzung Jahr 2008:
§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 lautet: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind."
Der Stpfl muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Stpfl nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (VwGH 30.01.2001, 96/14/0154, mwN.).
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (VwGH 18.06.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).
Für das Jahr 2008 lagen keine Eingangs- und Ausgangsrechnungen vor, von den drei vorhandenen Konten waren Bankkontoauszüge nur für ein Konto - und hier auch nicht komplett - vorliegend. Die belangte Behörde konnte daher die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln bzw. fehlten für die Anerkennung der Betriebsausgaben die dafür notwendigen Nachweise. Die Behörde war daher zur Schätzung dem Grund nach berechtigt.
Zur Höhe der Schätzung: Die belangte Behörde kürzte die geltend gemachten Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit iHv. 15.302,01 Euro um 8.302,01 Euro auf 7.000,00 Euro. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die Abgabenbehörde den Bf. im Mängelbehebungsauftrag aufgefordert darzulegen, welche Änderungen beantragt werden und diese zu begründen, jedoch wurde zu diesem Punkt weder in der Beschwerdeergänzung noch in der Antwort zum Mängelbehebungsauftrag vom Bf. substantiierte Entgegnungen vorgebracht. Ebenso fehlen im Vorlageantrag konkrete Einwendungen und wird dort lediglich auf die Beschwerde verwiesen. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht beschränken sich die Ausführungen auf die Tatsache, dass aufgrund der langen Zeitspanne keine Bankauszüge und Unterlagen mehr vorgelegt werden konnten.Wie aus dem Außenprüfungsbericht und der Beilage 2 zum Außenprüfungsbericht ersichtlich, wurden für das Jahr 2008 keine Eingangs- und Ausgangsrechnungen und bei zwei von drei Bankkonten überhaupt keine Bankauszüge für das Jahr 2008 vorgelegt. Beim dritten Bankkonto fehlen die Auszüge für den Zeitraum 03.04. bis 02.07.2008. Angesichts dieser nur rudimentär vorhandenen Aufzeichnungen (konkret: Teilweise vorhandene Kontoauszüge eines Bankkontos) für das Jahr 2008 ist die Höhe der Schätzung der belangten Behörde durchaus nicht zu Ungusten des Bf. ausgefallen. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung von der Schätzung abzugehen.Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Zu Tz 3 - kein Anlagenverzeichnis 2009 und 2010:
Gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 müssen Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen.
Das Führen der Anlagekartei ist kein materielles Erfordernis für die Inanspruchnahme der AfA. Der Steuerpflichtige kann daher die Berechtigung zur Vornahme der AfA auch anders nachweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die AfA zu schätzen, wenn sich nicht eine Globalschätzung des Betriebsergebnisses als notwendig erweist (VwGH 28.04.2004, 2001/14/0101).
Wie im Sachverhalt dargestellt, liegt für die beiden Beschwerdejahre kein Anlagenverzeichnis vor, jedoch sind Kontenblätter und Rechnungen, welche (erstmalig) im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, vorhanden. Für das Jahr 2010 ist die geltend gemachte AfA aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen ableitbar. Für das Jahr 2009 konnten zwar - im Gegensatz zum Jahr 2010 - nicht alle Rechnungen nachträglich vorgelegt werden, allerdings geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass - wie auch für das Jahr 2010 - die Wirtschaftsgüter laut Kontenblatt vorhanden waren und entsprechend die AfA zu Recht geltend gemacht wurde. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Zu Tz 4 - Fahrtkosten:
Wie ausgeführt sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988).
Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG dar. Fahrtaufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht. Bei Fehlen eines exakten Kostennachweises hat das FA die Fahrtaufwendungen zu schätzen. Die Schätzung der Fahrkosten mit einem im Eigentum des Stpfl stehenden Fahrzeuges, dessen Fahrtleistung 30.000 km pro Jahr nicht übersteigt, mit dem amtlichen Kilometergeld ist grundsätzlich schlüssig. Das Finanzamt ist aber auch im Recht, wenn es die Fahrtkosten unter möglichst weitgehender Bedachtnahme auf die ermittelten, tatsächlich angefallenen Kosten (also nicht mit dem Kilometergeld) geschätzt hat (vgl. VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196).
Der Nachweis der Fahrtaufwendungen hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Fahrtenbuch die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (vgl. VwGH 28.02.1964, 2176/63). Ein Fahrtenbuch muß, sollen aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteiles erforderlichen Tatsachen einwandfrei festgestellt werden können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (VwGH 16.09.1970, 0373/70; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Von der Lehre werde außerdem verlangt, daß aus einem ordentlich geführten Fahrtenbuch erkennbar sein müsse, ob es sich bei der einzelnen Fahrt des Arbeitnehmers um eine Dienstfahrt, eine Privatfahrt oder eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe (VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Wendet man die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs auf den gegenständlichen Fall an, so zeigt sich, dass die vorgelegten Fahrtenbücher diesen Anforderungen nicht genügen.Wie unter Punkt Sachverhalt zu entnehmen ist, sind in den vom Bf. geführten Fahrtenbücher zu den einzelnen Fahrten weder die Abfahrts- und Ankunftszeit, Kilometerstrecke noch die Fahrtdauer vermerkt. Auch der jew. Fahrtzweck ist - da oftmals unleserlich - Großteils nicht eruierbar. Zudem ist die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches durch die - ebenfalls unter Sachverhalt dargestellten - nicht aufgeklärten Differenzen zwischen Fahrtenbüchern und (Service)Rechnungen nicht gegeben.Eine wie von der Judikatur geforderte nachprüfende Kontrolle der Zuordnung von beruflichen und privaten Fahrten ist dadurch nicht möglich.
Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach bejaht.
Hinsichtlich der Höhe anerkannte die belangte Behörde im Schätzungsweg die betrieblich zurückgelegten Kilometer mit 3.000 KM pro Jahr und errechnete das KM-Geld mit jährlich 1.260,00 (= 0,42 x 3.000 KM). Der Differenzbetrag zum beantragten KM-Geld iHv. € 1.898,82 (Jahr 2009) bzw. € 2.278,50 (Jahr 2010) wurden den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 bzw. den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2010 hinzugerechnet.
Der Bf ist dieser Schätzung weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag substantiiert - auch betreffend der Höhe der geschätzten Kilometer - entgegengetreten und gab im Erörterungstermin auch zu, dass er bei der Führung schlampig gewesen sei.
Die belangte Behörde war daher gem. § 184 BAO zur Schätzung der beruflich veranlassten Fahrtkosten in der angegebenen Höhe berechtigt. Die Beschwerde war somit in diesem Beschwerdepunkt abzuweisen.
Zu Tz 5 - Zinsen:Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Ob ein Finanzierungsaufwand (Zinsen) zu Betriebsausgaben führt, entscheidet sich - ungeachtet der betriebswirtschaftlichen Betrachtung - für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach der Mittelverwendung. Dienen die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 30.09.1999, 99/15/0106).
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Doralt, EStG24, § 4 Tz 269f. und die dort zitierte VwGH-Judikatur)
Zur Nachweisführung, dass es sich bei den Zinsen um solche handelt, die der betrieblichen Spharen zuzurechnen sind, wurde der Bf. - wie aus dem Verfahrensgang erichsichtlich - mehrmals durch die belangte Behörde und zusätzlich vom Bundesfinanzgericht aufgefordert. Der Bf. konnte jedoch keine entsprechenden Nachweise (mehr) vorlegen.Da der Bf. keinen Nachweis erbracht hat, dass es sich bei den geltend gemachten Zinsen um Aufwendungen für betriebliche Zwecke handelt, war eine Berücksichtigung der Zinsen als Betriebsausgaben zu versagen.Die Beschwerde war daher in diesem Beschwerdepunkt abzuweisen.
Zu Tz 11 - Organisation CC-Konzert 2010:
Beschwerdegegenständlich ist, ob die Einnahmen aus den Zahlungen der in der Schweiz ansässigen Privatperson Fau Y.Y. für die Organisation des Konzerts iHv 85.960,00 Euro als umsatzsteuerfreie Subvention zu behandeln sind (so der Bf.), oder aufgrund der erbrachten Gegenleistung für die Auftraggeberin - Organisation des Konzertes, Engagement des gewünschten Dirigenten - ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt (so die belangte Behörde) vorliegt. Neben der Erhöhung des 20%-igen Umsatzes iHv. 71.633,33 Euro im Jahr 2010, wirkte sich die Feststellung ertragsteuerlich in der Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010 iHv. 14.326,67 Euro aus.
Dem Schreiben der N. Event Management GmbH vom 19.08.2011, in welchem auf das private Sponsoring von Frau Y.Y. verwiesen wird und der schriftlichen Stellungnahme von Frau Y.Y. vom 10.05.2013, in welcher sie auf die fehlende Gegenleistung hinweist, steht ein Aktenvermerk vom 19.05.2013 des Außenprüfungsorgans über ein Telefonat mit dem Bf. vom 25.04.2013 gegenüber, in welchem vermerkt wird, dass Frau Y.Y. den Bf. mit der Konzertorganisation inkl. Engagement des gewünschten Dirigenten beauftragt habe.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Der Bf. hat bereits im Schreiben vom 19.08.2011 den Sachverhalt gegenüber der belangten Behörde offengelegt [BFG-Akt OZ 54, S. 3]. Ob diese Erklärung bei der belangten Behörde eingelangt ist oder nicht, konnte im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht geklärt werden. Allerdings hat der Bf. im Erörterungstermin dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er dieses Schreiben im Jahr 2011 seinem damaligen Steuerberater übergeben hat. Die Außenprüfung wurde am 31.08.2012 und damit ca. ein Jahr nach der Übergabe des Schreibens vom 19.08.2011 an den damaligen steuerlichen Vertreter begonnen. Das im Zuge der Außenprüfung - in Reaktion auf das am 25.04.2013 geführte Telefonat zwischen Außenprüfungsorgan und Bf., nach welchem laut Aktenvermerk der Prüferin eine Gegenleistung bestanden habe - vorgelegte Schreiben von Frau Y.Y. vom 10.05.2013 bestätigte die bereits mit ersten - vor Abhaltung der Außenprüfung verfassten - Schreiben vom 19.08.2011 bekanntgegebene Erklärung des Bf. Zudem hat der Bf. im Erörterungstermin ausgeführt, dass Frau Y.Y., die er vorher schon gekannt habe, sehr vermögend gewesen sei und solche Projekte unterstützt habe. Frau Y.Y. habe auch nie gesagt, dass er Herrn X.X. verpflichten solle. Vielmehr habe er Herrn X.X. - da er ihn zu dieser Zeit auch gemanagt habe - als den geeignetsten Mann für dieses Konzert gehalten. Weiters gab der Bf. an, dass er das Konzert machen wollte, da es seine Idee gewesen sei.Der Bf. hat auf das Bundesfinanzgericht bei seiner Aussage glaubhaft gewirkt, zumal sich seine Angaben auch mit den Ausführungen in der schriftlichen Offenlegung des Sachverhalts an das Finanzamt vom 19.08.2011 im Einklang stehen.
Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen und der glaubhaften Aussage des Bf. im Erörterungstermin in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Zahlung von Frau Y.Y. ohne Gegenleistungen erfolgt ist. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt zu folgen. Ertragsteuerlich bedeutet dies, dass die Minderung der Einkünfte iHv. 14.326,67 Euro (die von der belangten Behörde nach der Außenprüfung festgesetzte Umsatzsteuer wurde als Betriebsausgabe abgezogen) rückgängig gemacht wird.
Zu Tz 12 - Ungeklärte Bareingänge:
Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 BAO und 131b BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. VwGH 29.01.2004, 2001/15/0022, mwN.). Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. VwGH 26.05.1993, 90/13/0155).
Wie im Sachverhalt ersichtlich, wurden im Zuge der Beschwerdevorentscheidungen und dem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Bankeingängen - bis auf die Einzahlungen für das Jahr 2009 iHv. 746,67 netto und der Einzahlung vom 22.12.2011 iHv 200,00 Euro - um keine steuerpflichtigen Einnahmen handelt.
Entsprechend wurden den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 der Betrag iHv. 746,67 Euro und den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2011 der Betrag iHv. 200,00 Euro zurecht hinzugerechnet.Der Beschwerde war in diesem Punkt teilweise zu folgen.
Zu Tz 13 - Sicherheitszuschlag:
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung beim Bf. wurde für die Beschwerdejahre wegen Vorliegens formeller und materieller Mängel ein Sicherheitszuschlag iHv. 3.000,00 Euro den Einkünften und den Umsätzen hinzugeschätzt.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde (und nachfolgend das Verwaltungsgericht) die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt die gebotene Schätzung anhand eines Sicherheitszuschlages vorgenommen.
Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, mwN).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (vgl. VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen oder ungerechtfertigte Ausgaben erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommt (vgl. VwGH 25.10.1989, 85/13/0055).
Zur Schätzung dem Grunde nach:Wenn den in den § 131 und § 132 BAO normierten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wird, haben die Bücher und Aufzeichnungen nicht die in § 163 BAO angeführte Vermutung ihrer Ordnungsmäßigkeit für sich.
Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass zu den Tz 2, 12 und Beilagen 1 und 2 des Außenprüfungsberichts Aufzeichnungsmängel bestanden haben (Fehlen von Kontoauszügen, Fehlen von Eingangs- und Ausgangsrechnungen) und zu Tz 4 formelle und materielle Mängel hinsichtl. Tz vorliegen, womit die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach gegeben ist. Im Übrigen wird die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vom Bf. nicht bestritten.
Zur Höhe der Schätzung ist auszuführen:Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (VwGH 21.05.1980, 0779/79).Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen (VwGH 02.10.2014, 2012/15/0123).Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097, mwN).Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (zB VwGH 23.04.2014, 2010/13/0016, mwN).
Die Bescheidbegründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. VwGH 27.01.2011, 2007/15/0226).
Für das Bundesfinanzgericht ist die Hinzurechnung des pauschalen Betrags zu den Einkünften und Umsätzen pro Jahr grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch wurden im laufenden Beschwerdeverfahren zu einzelnen Feststellungen Nachweise (erstmals) erbracht. Weiters erfolgte zu einzelnen Feststellungen eine Glaubhaftmachung. Damit ist aber auch eine Anpassung des Sicherheitszuschlages der Höhe nach in einzelnen Beschwerdejahren notwendig:
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, fehlen in allen Beschwerdejahren Kontoauszüge und sind die Ausgangsrechnungen nicht oder nicht fortlaufend nummeriert. Von den sonstigen Feststellungen, die zur Verhängung des Sicherheitszuschlages führten, ist zu den einzelnen Jahren auszuführen:Jahr 2008: Zu Tz 2 (ESt und USt) erfolgte keine Glaubhaftmachung / Nachweisführung im Beschwerdeverfahren;Jahr 2009: Zu Tz 10 (ESt und USt) erfolgte eine Nachweisführung; zu Tz 4 erfolgte keine Glaubhaftmachung / Nachweisführung im BeschwerdeverfahrenJahr 2010: Ertragsteuerlich erfolgte zu Tz 3 und Tz 11 eine Glaubhaftmachung; zu Tz 12 eine Nachweisführung. Umsatzsteuerlich erfolgte zu Tz 11 eine Glaubhaftmachung; zu Tz 12 eine Nachweisführung; zu Tz 4 erfolgte keine Glaubhaftmachung / Nachweisführung im BeschwerdeverfahrenJahr 2011: Zu Tz 12 (ESt und USt) erfolgte eine Glaubhaftmachung;Jahr 2012: Zu Tz 12 (ESt und USt) erfolgte eine Glaubhaftmachung.
Das Bundesfinanzgericht geht in seiner Neufestsetzung von folgenden Parametern aus:1.) "Grundbetrag" des Sicherheitszuschlags iHv. 1.000,00 Euro pro Jahr für die alle Jahre betreffenden Mängel (= fehlende Kontoauszüge und fehlende Nummerierungen der Ausgangsrechnungen).2.) Höhe der im BFG-Verfahren verbliebenen Beträge aus den Feststellungen der einzelnen Tz:a) 2008 / Tz 2: Bisher Hinzurechnung von 8.302,01 Euro ESt und 2.104,45 Euro USt. Keine Änderung im BFG-Verfahren; damit zusätzlicher pauschaler Sicherheitszuschlag iHv 1.000,00 Euro ESt und USt.b) 2009 / Tz 10: keine weiteren Feststellungen, die einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag rechtfertigen; Tz 4: Bisher Hinzurechnung von 1.898,92 Euro ESt. Keine Änderung im BFG-Verfahren - damit zusätzlicher pauschaler Sicherheitszuschlag iHv. 500,00 Euro.c) 2010 / Tz 12: keine weiteren Feststellungen, die einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag rechtfertigen; Tz 4: Bisher Hinzurechnung von 2.278,50 Euro ESt. Keine Änderung im BFG-Verfahren - damit zusätzlicher pauschaler Sicherheitszuschlag iHv. 500,00 Euro.d) 2011 / Tz 12: Bisher Hinzurechnung von 8.297,5 Euro ESt und USt. Änderung im BFG-Verfahren auf 200,00 Euro ESt und USt - damit kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag.e) 2012 / Tz 12: Bisher Hinzurechnung von 4.291,67 Euro ESt und USt. Änderung im BFG-Verfahren auf 0,00 Euro ESt und USt - damit kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag.
Daraus ergib sich als neuer Sicherheitszuschlag (jeweils ESt und USt):Jahr 2008: 1.000,00 + 1.000,00 = 2.000,00 Euro,Jahr 2009: 1.000,00 + 500,00 = 1.500,00 Euro,Jahr 2010: 1.000,00 + 500,00 = 1.500,00 Euro, Jahr 2011: 1.000,00 + 0,00 = 1.000,00 Euro, Jahr 2012: 1.000,00 + 0,00 = 1.000,00 Euro.
Die angefochtenen Bescheide waren daher zu diesem Beschwerdepunkt in einer der Beschwerde teilweise stattgebenden Weise abzuändern.
Zusammenfassend ergeben sich zur Einkommensteuer folgende Änderungen im Vergleich zu den Beschwerdevorentscheidungen (die verbleibenden Zurechnungen aus den anderen Feststellungen aus dem Außenprüfungsverfahren bleiben unverändert):
Jahr 2008: Ek aus sA Kz 320 Tz 13: Sicherheitszuschlag 2.000,00 (bisher: 3.000,00)Jahr 2009:Ek Gew Kz 330 Tz 3: Gewinnhinzurechnung 0,00 (bisher: 3.865,61) Tz 10: Gewinnhinzurechnung 0,00 (bisher: 15.000,00) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.500,00 (bisher: 3.000,00)Jahr 2010:Ek aus sA Kz 320 Tz 3: Gewinnhinzurechnung 0,00 (bisher: 1.487,56) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.500,00 (bisher: 3.000,00)Ek Gew Kz 330 Tz 11: Betriebsausgaben 0,00 (bisher: -14.326,67)Jahr 2011:Ek aus sA Kz 320 Tz 12: Gewinnhinzurechnung 200,00 (bisher: 7.714,33) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.000,00 (bisher: 3.000,00)Jahr 2012:Ek aus sA Kz 320 Tz 12: Gewinnhinzurechnung 0,00 (bisher: 4.125,00) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.000,00 (bisher: 3.000,00)
Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung der noch strittigen Punkte war auch der Grundfreibetrag (Tz 16) wie folgt neu zu berechnen.
B-b) Umsatzsteuer 2008-2012:
Hinsichtlich der verbliebenen Beschwerdepunkte gilt das oben zu Punkt B-a) einleitend Ausgeführte.Für die Umsatzsteuer verbleiben somit als Beschwerdepunkte die sich aus den Tz 2, 11, 12 und 13 ergebenden Feststellungen der belangten Behörde.
Zu Tz 2 - Ausgabenschätzung Jahr 2008:
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit a Satz 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Mangels Vorliegens von Betriebsausgaben - siehe oben Punkt B-a) zu Tz 2 - und damit mangels Leistungen für das Unternehmen erfolgte umsatzsteuerlich die von der belangten Behörde vorgenommene Vorsteuerkorrektur iHv. 2.104,45 zu Recht.
Die Beschwerde war in diesem Anfechtungspunkt abzuweisen.
Zu Tz 11 - Organisation Konzert:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Zufolge § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. § 4 Abs. 2 UStG 1994 lautet:Zum Entgelt gehört auch, 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
Zahlungen, die ein Unternehmer unter dem Titel Zuschuss, Subvention und dergleichen erhält, sind daraufhin zu untersuchen, ob ihnen eine Leistung an den Zuschussgeber zugrunde liegt (Zuschuss als Leistungsentgelt) oder ob sie (zusätzliche) Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an einen Dritten sind. In diesen Fällen ist der Zuschuss steuerbar. Andernfalls handelt es sich um einen nicht steuerbaren "echten" Zuschuss (VwGH 27.02.2019, Ro 2018/15/0022, mwN.).
Zuschüsse von dritter Seite sind daher nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Unternehmers sind. Das bedeutet u.a., dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung derart bestehen, dass der Zuschuss entweder getätigt wird, damit (weil) der Abnehmer die Leistung erhält oder damit bzw. weil der Unternehmer eine bestimmte Leistung erbringt. Auch Subventionen und andere Förderungsmittel sind danach ustl. Entgelt, wenn sie in diesem Abgeltungszusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers stehen (sog unechte Zuschüsse), der Zuschussgeber also den Zweck verfolgt, eine konkrete ustl. Leistung des Unternehmers abzugelten, nicht jedoch, wenn in erster Linie eine Subventionierung des Unternehmers bezweckt ist, wenn die Zahlung den Zahlungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzen soll, unternehmerisch tätig zu sein, oder ein Verhalten des Unternehmers angeregt oder abgegolten werden soll, das lediglich im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6, § 4 Rz 110, mwN.).
Umsatzsteuerrechtlich strittig ist, ob es sich bei der Zahlung von Frau Y.Y. an den Bf. um eine steuerpflichtige Leistung für die Organisation des Konzertes und dem Engagement des Dirigenten, oder - mangels Gegenleistung - um eine nicht umsatzsteuerbare Subvention handelt.
Aufgrund der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts unter Punkt B-a) zu Tz 11 ist festzustellen, dass umsatzsteuerlich eine nicht steuerbare Subvention vorliegt.
Der Beschwerde wird daher in diesem Beschwerdepunkt gefolgt, die durch die belangte Behörde vorgenommene Erhöhung der Umsätze iHv. 20% erfolgte daher zu Unrecht.
Zu Tz 12 - Ungeklärte Bareingänge:
Hinsichtlich der Änderungen wird auf Punkt B-a) zu Tz 12 verwiesen.Die angefochtenen Bescheide waren daher zu diesem Beschwerdepunkt in einer der Beschwerde teilweise stattgebenden Weise abzuändern.
Zu Tz 13 - Sicherheitszuschlag:
Hinsichtlich der Änderungen wird auf Punkt B-a) zu Tz 13 verwiesen. Die angefochtenen Bescheide waren daher zu diesem Beschwerdepunkt in einer der Beschwerde teilweise stattgebenden Weise abzuändern.
Zusammenfassend ergeben sich zur Umsatzsteuer folgende Änderungen im Vergleich zu den Beschwerdevorentscheidungen:
Jahr 2008: Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 13: Sicherheitszuschlag 2.000,00 (bisher: 3.000,00)Jahr 2009:Vorsteuern KZ 060 Tz 10: Honorar Firma4 3.000,00 (bisher: 0,00)Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.500,00 (bisher: 3.000,00)Jahr 2010:Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 11: Galakonzert 0,00 (bisher: 71.633,33) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.500,00 (bisher: 3.000,00) Jahr 2011:Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 12: Bankeingänge 200,00 (bisher: 7.714,33) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.000,00 (bisher: 3.000,00)Jahr 2012:Stb Umsatz Kz 000 & 20% KZ 022 Tz 12: Bankeingänge 0,00 (bisher: 4.125,00) Tz 13: Sicherheitszuschlag 1.000,00 (bisher: 3.000,00)
C. Anspruchszinsenbescheide 2008, 2009 und 2011:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Sie sind an die Stammabgabenbescheide gebunden.Die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sind damit an die in den Einkommensteuerbescheiden 2008, 2009 und 2011 ausgewiesenen Nachforderungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach gebunden.Wegen dieser Bindung sind die Zinsenbescheide nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig.Da im Beschwerdefall keine eigenen Anfechtungspunkte zu den Anspruchszinsenbescheiden vorgebracht wurden, manifestiert sich für das Bundesfinanzgericht, dass sich die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2011 stützt, weshalb die Beschwerde gegen diese Bescheide als unbegründet abzuweisen war.Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Im Übrigen handelt es sich im Beschwerdefall bei den Fragen des Betriebsausgabenabzugs der strittigen Positionen und der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Zahlung von Frau Y.Y. um eine auf der Sachverhaltsebene zu klärenden Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten war. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 15. September 2025