Ro 2018/15/0022 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Den Fördergebern kam mit den erbrachten Leistungen auch ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Vorteil zu. Es empfingen hier bestimmte Personen, nämlich die beiden Fördergeber, konkrete Leistungen. In den Streitjahren lag zweifellos ein Interesse der Fördergeber an derartigen Leistungen, nämlich der beruflichen Eingliederung junger behinderter Menschen vor. Ob dieses Interesse deswegen bestand, weil die Fördergeber ihrerseits zur Erbringung derartiger Leistungen verpflichtet gewesen wären, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/13/0159, VwSlg 7914 F/2003). Die Fördergeber verfolgten dieses Ziel u.a. dadurch, dass sie hiezu von Dritten - im vorliegenden Fall also von der Revisionswerberin - Leistungen bezogen und diese zur Erreichung des verfolgten Ziels nutzten, was auch einen "Verbrauch" dieser Leistung impliziert (vgl. hiezu auch die Schlussanträge, 25.9.1997, Landboden-Agrardienste, C-384/95, Rn. 22 ff). Es ist daher - wie vom Bundesfinanzgericht dargelegt - von steuerbaren Leistungen auszugehen.