(1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.
EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
§ 2 Erledigungen
… 144 Abs. 2 BAO, 5. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit a) einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO (auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG), b) einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO, c) einem Antrag auf Erlassung…
Kapitalabfluss-Meldegesetz
§ 12 Verfahren bei der Abgabenbehörde
…im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt. (2) Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (§ 6) der elektronischen Dokumentation gemäß §…
ABBG · Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 4 Befugnisse
…im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch 1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie 2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 …
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 110 Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute
…Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen. (2) Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.…
CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 14g Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
…das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre. (2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder 3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO, die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke…
QuRV · Quotenregelungsverordnung
§ 5 Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen
…Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist: 1. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO; 2. eine Prüfung gemäß § 153e Abs. 2 BAO; 3. ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen…
KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 3 Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute
…von § 2 sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen. (6) Meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen eine berichtigte Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu…
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 25 Abgabenbehördliche Prüfungen
…3) Das Zollamt Österreich kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer eines bestimmten Abgabepflichtigen zuständige Finanzamt ersuchen, bei diesem eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit (§ 147 Abs. 2 BAO) vorzunehmen. Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Zollamt Österreich eine Abschrift des Prüfungsberichts zu übermitteln.…
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