(1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.
§ 147 BAO · BAO · Bundesabgabenordnung
§ 147
…§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit…
§ 131
…und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge…
§ 148
…Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen. (2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. (3) Für einen Zeitraum, für…
§ 153a 2a. Begleitende Kontrolle
…Merkmale der begleitenden Kontrolle § 153a. Anstelle einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle…
§ 3 KontRegG · KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 3 Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute
…von § 2 sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen. (6) Meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen eine berichtigte Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu…
§ 110 GMSG · GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 110 Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute
…Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen. (2) Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.…
§ 14g CFPG · CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 14g Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
…das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre. (2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder 3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO, die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke…
§ 25 ZollR-DG · ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 25 Abgabenbehördliche Prüfungen
…3) Das Zollamt Österreich kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer eines bestimmten Abgabepflichtigen zuständige Finanzamt ersuchen, bei diesem eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit (§ 147 Abs. 2 BAO) vorzunehmen. Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Zollamt Österreich eine Abschrift des Prüfungsberichts zu übermitteln.…
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