JudikaturVwGH

Fr 2025/15/0007 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., in der Fristsetzungssache der W GmbH, vertreten durch die Wirtschaftstreuhänderin Helga Reutner in Persenbeug, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Steuersache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Fristsetzungsantrag vom 17. Jänner 2025 beantragte die Antragstellerin, dem BFG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 20. April 2017 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 22. März 2017 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 gemäß § 303 BAO, betreffend die Festsetzung der Körperschaftssteuer 2011, sowie betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011.

2 Diesen Antrag wies das BFG mit Beschluss vom 4. Februar 2025 als unzulässig zurück, wogegen die Antragstellerin einen Vorlageantrag erhob.

3 Mit Beschluss vom 15. April 2025, Fr 2025/15/0007-3, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Zurückweisungsbeschluss soweit er die Körperschaftssteuer 2011 betrifft auf und setzte in der Folge dem BFG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eine Frist.

4 Das BFG legte nunmehr sein das Beschwerdeverfahren erledigende Erkenntnis vom 3. September 2025, RV/5100314/2025, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, sowie einem Zustellnachweis gegenüber der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Da das BFG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 22.5.2025, Fr 2025/15/0008, mwN).

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Oktober 2025

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