Ra 2018/03/0072 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der sowohl dem SeilbG 2003 als auch dem EisenbahnG 1957 zugrundliegenden Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen", der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, zählt zu den in Art. 102 Abs. 2 leg. cit. taxativ - als "Verkehrswesen" - genannten Angelegenheiten. Im SeilbG 2003 sind die Angelegenheiten zuständigkeitshalber auf den BMVIT (§ 14 leg. cit.) und den Landeshauptmann (§ 13 leg. cit.) aufgeteilt. Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG bezüglich § 13 SeilbG 2003 Gebrauch gemacht und für die dort genannten Angelegenheiten die Zuständigkeit des Landeshauptmanns und zudem in § 13 Abs. 3 SeilbG 2003 für den Landeshauptmann eine Delegationsmöglichkeit an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen, wodurch diese Angelegenheiten zu solchen der mittelbaren Bundesverwaltung werden. Gleiches gilt für die in § 14 Abs. 4 SeilbG 2003 für den BMVIT vorgesehene Ermächtigung, im Einzelfall seine behördliche Zuständigkeit an den örtlich zuständigen Landeshauptmann zu übertragen. Erfolgt eine derartige gesetzlich vorgesehene Delegation, mit der der BMVIT seine Zuständigkeit zu Gunsten des Landeshauptmannes aufgibt, kommt ebenfalls die Ermächtigung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG zum Tragen.