Ra 2017/13/0010 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwar wird - kraft eines Größenschlusses aus § 50 zweiter Satz BAO, den gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht zu beachten hat - auch eine richtig eingebrachte und nur vielleicht falsch (im hier gegebenen Zusammenhang: zu früh) vorgelegte Beschwerde an die richtige Stelle weiterzuleiten sein. Ein Fall eines zumindest vermeintlich falschen Einschreitens mit Weiterleitung "auf Gefahr des Einschreiters" liegt jedoch nicht vor. Auf das Verhältnis zwischen Finanzamt und Bundesfinanzgericht bei der Behandlung der unstrittig richtig eingebrachten Beschwerde ist auch die Judikatur zu der (§ 50 BAO entsprechenden) Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG insoweit, als ein Erlöschen von Entscheidungspflichten selbst durch falsche Weiterleitungen angenommen und das Erfordernis eines "Beharrens" der vermeintlich falsch einschreitenden Partei für ein Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde vertreten wird, nicht übertragbar. Verneint das Bundesfinanzgericht aus Gründen wie den hier behandelten zu Unrecht seine Zuständigkeit, so ist die Entscheidungspflicht nach Ablauf der in § 291 BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Bundesfinanzgericht die Beschwerde an das nicht mehr zuständige Finanzamt zurück- oder an eine andere nicht zuständige Stelle weitergeleitet hat. (Hier: Das Bundesfinanzgericht führte aus, es sei zur Entscheidung über die Beschwerde nur zuständig, wenn zuvor die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden habe und dagegen ein Vorlageantrag erhoben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die zweite und zum Teil in Bezug auf die Anspruchszinsen auch die erste dieser Voraussetzungen nicht erfüllt.)