JudikaturVwGH

15 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2016

Aus dem Umstand, dass der Volksanwaltschaft - die nicht Partei des Verfahrens vor dem VwG ist - verfassungsgesetzlich die Einbringung eines Fristsetzungsantrages auch iSd Art 133 Abs 7 B-VG eingeräumt ist (vgl Art 148c letzter Satz B-VG und Art 148a Abs 4 B-VG), kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein solcher Fristsetzungsantrag einer bel Beh im Verfahren vor dem VwG über den von der bel Beh erlassenen Bescheid nicht offenstehen würde. Der Volksanwaltschaft kommt die rechtliche Position der bel Beh (die ihren Fristsetzungsantrag unmittelbar auf Art 133 Abs 7 B-VG iVm § 18 VwGVG 2014 stützen kann) grundsätzlich nicht zu.

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