Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Landeshauptmanns von Niederösterreich, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, betreffend eine Angelegenheit nach der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
I. Sachverhalt
1 1. Im vorliegenden Fall hat die den Fristsetzungsantrag stellende Verwaltungsbehörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) den Bescheid vom 22. September 2014 erlassen, mit dem die der näher genannten KG früher erteilte Ermächtigung gemäß § 13 GWB für die Weiterbildung von Berufskraftfahrern in bestimmten Standorten in Niederösterreich widerrufen wurde; gleichzeitig wurden der Antrag der KG auf Erteilung der Ermächtigung für einen weiteren Standort in Niederösterreich abgewiesen und die fachliche Qualifikation für einen namentlich genannten Ausbildner nicht anerkannt.
2 2. Dieser Bescheid wurde von der KG beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (VwG) mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 in Beschwerde gezogen.
3 3. Mit Schriftsatz vom 4. November 2015 brachte die vor dem VwG belangte Behörde den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein.
Die antragstellende Verwaltungsbehörde macht zur Antragslegitimation geltend, dass ihr als der vor dem VwG belangten Behörde (bel Beh) nach § 18 VwGVG im Verfahren vor dem VwG Parteistellung zukomme und ihr daher die gleichen Verfahrensrechte wie der vor dem VwG beschwerdeführenden Partei zukämen. Das rechtliche Interesse der bel Beh läge darin, dass sie die ihr gesetzlich auferlegten Pflichten zu erfüllen habe. Durch den von ihr erlassenen Bescheid solle sichergestellt werden, dass nur die Stellen zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern ermächtigt würden, die die von der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) normierten Voraussetzungen erfüllten. Mit dem Widerruf solle verhindert werden, dass die Ausbildungsstätte der beschwerdeführenden KG Weiterbildungsveranstaltungen durchführe, obwohl ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem fehle und damit keine gesetzmäßige Ausbildung erfolgen könne. Infolge ihrer erhobenen Beschwerde könne die KG die seinerzeit erteilte, nunmehr aber widerrufene Ermächtigung weiterhin in Anspruch nehmen, durch die mittlerweile eingetretene Fristversäumnis des VwG sei die bel Beh gehindert, einen gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten. Die bel Beh habe daher ebenso wie die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des VwG und könne dieses nur durchsetzen, wenn ihr gleichberechtigt mit der beschwerdeführenden Partei das Recht auf Einbringung eines Fristsetzungsantrages zustehe.
II. Rechtslage
4 1. Art 133 B-VG lautet auszugsweise:
" Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
...
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
5 2. §§ 18, 34 VwGVG lauten (auszugsweise):
" Parteien
§ 18. Partei ist auch die belangte Behörde."
" Entscheidungspflicht
§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
...
(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
..."
6 3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGG
lauten auszugsweise:
" Inhalt der Revision
§ 28. (1) Die Revision hat zu enthalten
...
4. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),
5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ...
...
(2) Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
...
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."
" Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
...
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."
7 4. § 13 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl II Nr 139/2008, lautet:
" Ermächtigung von Ausbildungsstätten
§ 13. (1) Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 3), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
(2) Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
2. Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Abs. 3 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
(3) Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:
1. Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung;