11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG ist auch gegenüber der vor ihm bel Beh, die den in Beschwerde gezogenen Bescheid erließ, zur Beachtung seiner Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG 2014 verpflichtet. Erfasst die von der bel Beh vor dem VwGH im Wege der Amtsrevision geltend machbare Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des VwG auch die rechtsrichtige Verfahrensführung seitens des VwG, kommt der bel Beh gegenüber dem VwG auch der Anspruch zu, dass das VwG bei der Erlassung seiner Entscheidung die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspflicht iSd § 34 VwGVG 2014 beachtet. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass weder § 34 VwGVG 2014 noch Art 133 Abs 7 B-VG eine nähere Regelung über die Antragstellung enthalten, wie dies für den Devolutionsantrag in § 73 Abs 2 AVG normiert ist, dafür, dass auch einer bel Beh als Partei iSd § 18 VwGVG 2014 der Fristsetzungsantrag offensteht.