JudikaturVwGH

Ro 2022/13/0031 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2022

"Sache" der Entscheidung des Einzelrichters des BFG nach § 9 Abs. 1 KontRegG 2015 ist das Begehren auf Bewilligung des Auskunftsverlangens (Konteneinschau) auf Basis - ausschließlich - der von der Abgabenbehörde vorzulegenden Unterlagen. Die Entscheidung des Senats nach § 9 Abs. 4 KontRegG 2015 über einen Rekurs ist durch diese "Sache" eingeschränkt, sodass im Rekursverfahren dazu insbesondere das bisher nicht gewährte Parteiengehör nicht wirksam nachgeholt werden kann. Eine gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass das vor Entscheidung des Einzelrichters nicht gewährte Parteiengehör regelmäßig gerade durch die (für das weitere Verfahren auch als Vorhalt wirkende) Entscheidung des Einzelrichters nunmehr im Rahmen des Rekursverfahrens eingeräumt würde und dieser Mangel daher jedenfalls geheilt wäre. Eine zunächst wegen Unterlassung des Parteiengehörs verweigerte Bewilligung des Auskunftsverlangens wäre daher - über Rekurs der Abgabenbehörde - vom Senat schon deswegen in eine Bewilligung abzuändern. Eine derartige Auslegung würde daher dazu führen, dass die Vorlagepflicht der Abgabenbehörde betreffend Nachweise über Wahrung des Parteiengehörs vor der Entscheidung des Einzelrichters des BFG regelmäßig entfallen könnte; eine derartige Regelung ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar. Diese Beschränkung der "Sache" des Verfahrens führt dazu, dass einem neuerlichen Begehren auf Bewilligung eines Auskunftsverlangens die Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht entgegensteht, wenn nunmehr zwar das Auskunftsverlangen (im engeren Sinne; § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG 2015) unverändert ist, aber entweder die Begründung des Auskunftsverlangens (§ 9 Abs. 2 Z 3 KontRegG 2015) wesentlich von der bisherigen abweicht oder Nachweise über die (wirksame) Gewährung des Parteiengehörs erstmals vorgelegt werden. Insoweit liegt eine andere "Sache" vor (vgl. auch - insoweit zur Abgrenzung der "Sache" im Zusammenhang mit wiederholten Wiederaufnahmen - VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102, mwN).

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