Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Begriffsbestimmungen
Art. 4Bestechung im privaten Sektor
Art. 5Veruntreuung
Art. 6Unerlaubte Einflussnahme
Art. 7Rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter
Art. 8Behinderung der Justiz
Art. 9Bereicherung durch Korruptionsdelikte
Art. 10Verheimlichung
Art. 11Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Art. 12Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen
Art. 13Verantwortlichkeit juristischer Personen
Art. 14Sanktionen und Maßnahmen gegen juristische Personen
Art. 15Erschwerende Umstände
Art. 16Mildernde Umstände
Art. 17Vorrechte hinsichtlich der und Befreiung von der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsdelikten
Art. 18Gerichtliche Zuständigkeit
Art. 19Verjährungsfristen
Art. 21Nationale Strategien
Art. 22Korruptionsbekämpfungsstellen oder -organisationseinheiten
Art. 23Ressourcen
Art. 24Schulungen
Art. 25Schutz von Personen, die Straftaten melden oder diesbezügliche Ermittlungen unterstützen
Art. 26Ermittlungsinstrumente
Art. 27Sicherstellung und Einziehung
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, einschließlich Kryptowerten, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Recht auf solche Gelder oder Vermögenswerte oder Rechte daran belegen;
2. „öffentlicher Bediensteter“
3. „Unionsbeamter“ eine Person, die
4. „nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde oder auf der Grundlage eines Vertrags beschäftigt ist, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person.
5. „Schiedsrichter“ jede Person, die angerufen wird, um einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch in einem von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitfall zu erlassen, sofern der Status von Schiedsrichtern im nationalen Recht festgelegt ist;
6. „Schöffe“ jede Person, die nach nationalem Recht als Mitglied eines Organs handelt, das für die Entscheidung über die Schuld eines Angeklagten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung zuständig ist;
7. „Pflichtverletzung“ zumindest jegliches Verhalten, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht oder eine Verletzung einer beruflichen Vorschrift oder Weisung, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich einer Person gilt, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, darstellt;
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden, eine Straftat darstellen:
a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass dieser Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechung im öffentlichen Sektor);
b) Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt (Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor).
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Schiedsrichter und Schöffen als öffentliche Bedienstete.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich und im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller, geschäftlicher oder gewerblicher Tätigkeiten begangen werden, eine Straftat darstellen:
a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für diese Person selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Bestechung im privaten Sektor);
b) Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt (Bestechlichkeit im privaten Sektor).
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter vorsätzlich einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung er mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, eine Straftat darstellen, wenn dies entweder zum Vorteil dieses Bediensteten oder einer anderen Person oder eines anderen Rechtssubjekts geschieht oder wenn dadurch die finanziellen Interessen des betreffenden öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts geschädigt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Handlungen, bei denen eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, vorsätzlich einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung sie mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, eine Straftat darstellen, wenn dies entweder zum Vorteil dieser Person oder einer anderen Person oder eines anderen Rechtssubjekts geschieht oder wenn dadurch die finanziellen Interessen des betreffenden öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher oder gewerblicher Tätigkeiten geschädigt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen eine Straftat darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einer Person einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass die betreffende Person unzulässigen Einfluss hinsichtlich einer Handlung oder Unterlassung eines öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;
b) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er unzulässigen Einfluss hinsichtlich einer Handlung oder Unterlassung eines öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes ausübt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Schiedsrichter und Schöffen als öffentliche Bedienstete.
(2) Für die Strafbarkeit der in Absatz 1 genannten Handlungen ist es unerheblich, ob der Einfluss ausgeübt wird oder ob der vermeintliche Einfluss zu den angestrebten Ergebnissen führt oder nicht.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest bestimmte schwere Verstöße gegen Rechtsvorschriften bei Handlungen, die ein öffentlicher Bediensteter in Ausübung seines Amtes durchführt oder unterlässt, Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Bediensteten beschränken.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen eine Straftat oder Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) die unmittelbare oder über eine Mittelsperson erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 9 und 11 genannten Straftaten eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu beeinflussen;
b) die unmittelbare oder über eine Mittelsperson erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit der Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 9 und 11 genannten Straftaten eine Person, die ein Amt im Bereich der Justiz innehat, oder ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Erwerb, der vorsätzliche Besitz oder die vorsätzliche Verwendung eines Vermögensgegenstandes durch einen öffentlichen Bediensteten, der zum Zeitpunkt der Übernahme davon Kenntnis hat, dass dieser Vermögensgegenstand aus der Begehung einer in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 11 genannten Straftaten durch einen anderen öffentlichen Bediensteten stammt, eine Straftat darstellt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus der Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 11 genannten Straftaten stammen, eine Straftat darstellt.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zur Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 10 genannten Straftaten eine Straftat darstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 10 genannten Straftaten eine Straftat darstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 9 und 10 strafbar ist, und erwägen, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung mindestens einer der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten strafbar ist.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) die Straftat nach Artikel 3, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung eine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird,
b) die Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 und den Artikeln 9 und 10 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden,
c) die Straftaten nach Artikel 3, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung keine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt, sowie nach den Artikeln 4 und 6 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden.
(3) 10000
10000
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine natürliche Person, die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 11 begangen hat, zusätzliche strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen. Diese Sanktionen oder Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) Geldbußen;
b) die Abberufung oder Suspendierung von einem öffentlichen Amt oder die Versetzung von einem öffentlichen Amt auf eine andere Stelle;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu Gunsten dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat und entweder allein oder als Teil eines Organs dieser juristischen Person aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Befugnisse gehandelt hat:
a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 durch eine ihr unterstellte Person zugunsten dieser juristischen Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 nicht aus.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 verantwortlich gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen, die nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 für die in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 11 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden, Geldstrafen oder Geldbußen umfassen, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht, und andere strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen, wie
a) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
b) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen;
c) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten;
d) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt oder diese ermöglicht haben;
e) die Möglichkeit für Behörden, einen Vertrag, in dessen Kontext die Straftat begangen wurde, aufzuheben oder von diesem zurückzutreten;
f) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht;
(1) Soweit der Umstand, dass die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurden, nicht bereits zu den Tatbestandsmerkmalen der in den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten gehört, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Umstand in Bezug auf die einschlägigen in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten Straftaten als erschwerender Umstand gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten relevanten Straftaten gemäß dem nationalen Recht als erschwerende Umstände gelten können:
a) der Täter ist ein hochrangiger Beamter;
b) der Täter wurde zuvor wegen Straftaten derselben Art wie diejenigen nach den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 verurteilt;
c) der Täter hat einen erheblichen Vorteil erlangt oder die Straftat hat einen erheblichen Schaden verursacht, soweit dieser Vorteil oder dieser Schaden bestimmbar sind;
d) der Täter nimmt Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Ahndungsaufgaben wahr;
e) der Täter hat die prekäre Lage einer an der Begehung der Straftat beteiligten Person ausgenutzt;
f) der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein Mitarbeiter eines Verpflichteten oder ist allein oder als Teil eines Organs des Verpflichteten befugt, diesen zu vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder die Kontrolle innerhalb des Verpflichteten auszuüben, und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf die einschlägigen in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten einer oder mehrere der folgenden Umstände gemäß dem nationalen Recht als mildernde Umstände gelten können:
a) der Täter liefert den zuständigen Behörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und hilft ihnen auf diese Weise, die anderen Straftäter zu identifizieren oder vor Gericht zu stellen;
b) der Täter liefert den zuständigen Behörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und hilft ihnen auf diese Weise, Beweise zu finden;
c) wenn eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 verantwortlich ist und diese juristische Person vor oder nach der Begehung der Straftat wirksame Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme durchgeführt hat, um Korruption zu verhindern, sofern es sich nicht um einen Grund für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit handelt;
d) wenn eine juristische Person für eine der in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten verantwortlich ist und diese juristische Person, sobald die Straftat entdeckt wurde, die Straftat rasch und freiwillig den zuständigen Behörden mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
Die unter den Buchstaben c und d genannten mildernden Umstände gelten nur für juristische Personen.
Soweit dies nicht gegen ihre Verfassungen, Verfassungsgrundsätze und Gesetze verstößt, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte hinsichtlich der hinsichtlich der Ermittlung und Strafverfolgung und die Befreiung von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, aufgehoben werden können.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu begründen, wenn
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;
b) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in dieser Richtlinie genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn
a) der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt;
b) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt;
c) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde;
d) die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeitbegangen wurde, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wurde.
(3) Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2009/948/oj).
(4) In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Anzeige in dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Ermittlung, Strafverfolgung, Verhandlung und Ahndung der in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten während eines ausreichenden Zeitraums nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Diese Verjährungsfrist gilt wie folgt:
a) mindestens acht Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann;
b) mindestens fünf Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Vollstreckung von Sanktionen, die im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung für in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannte Straftaten verhängt werden, während eines ausreichenden Zeitraums nach dieser Verurteilung ermöglicht. Diese Verjährungsfrist gilt wie folgt:
a) mindestens zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
b) mindestens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern diese Verjährungsfrist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als:
a) fünf Jahre für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann;
(1) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen durch, um die Öffentlichkeit und den privaten Sektor für die Auswirkungen und die Schädlichkeit von Korruption mit dem Ziel zu sensibilisieren, allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verhindern sowie das Korruptionsrisiko zu verringern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung und in öffentlichen Entscheidungsprozessen, um Korruption zu verhindern. Die Mitgliedstaaten fördern eine Verwaltungskultur, die auf diesen Grundsätzen beruht, und stellen sicher, dass nationale Beamte und Verwaltungen ihre Fähigkeit zur Aufrechterhaltung angemessener beruflicher Standards weiter ausbauen und ihr Bewusstsein für Interessenkonflikte und Korruptionsrisiken weiter vertiefen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Instrumente zur Korruptionsverhütung vorhanden sind. Zu diesen Instrumenten können beispielsweise ein angemessener Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, Vorschriften für die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei der Finanzierung von Kandidaturen für gewählte öffentliche Bedienstete und politische Parteien, Vorschriften für Erklärungen von Vermögenswerten und die Überprüfung solcher Erklärungen, Interessenerklärungen von nach nationalem Recht benannten nationalen Beamten und die Regulierung von Drehtürsituationen, an denen solche Beamte beteiligt sind, Vorschriften über die Nichtmeldung wesentlicher Vermögenswerte oder Interessen sowie Vorschriften für die Interaktion zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor gehören.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen zur Korruptionsverhütung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Verfügung stehen und auf die spezifischen Risiken des betreffenden Tätigkeitsbereichs zugeschnitten sind. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Maßnahmen zur Stärkung der Integrität von und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für
a) hochrangige Beamte;
Unbeschadet bestehender Strategien nimmt jeder Mitgliedstaat eine nationale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption an, in der Ziele, Prioritäten und entsprechende Maßnahmen sowie die Mittel zur Erreichung dieser Ziele festgelegt werden, und veröffentlicht diese. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass diese nationale Strategie in Absprache mit der Zivilgesellschaft, den in Artikel 22 genannten einschlägigen Stellen oder Organisationseinheiten, unabhängigen Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern ausgearbeitet wird, und tragen den Bedürfnissen, Besonderheiten und Herausforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung.
(1) Um die Korruptionsbekämpfung auf einer gemeinsamen Grundlage voranzutreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine oder mehrere mit der Korruptionsverhütung betraute Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind und über das erforderliche Fachwissen für die Korruptionsbekämpfung verfügt bzw. verfügen. Die Aufgaben dieser Stellen oder Organisationseinheiten können gegebenenfalls Folgendes umfassen:
a) Bewertung der von den nach nationalem Recht benannten nationalen Beamten abgegebenen Erklärungen von Vermögenswerten;
b) Überwachung der Einhaltung der für nationale Beamte und öffentliche Einrichtungen geltenden Transparenzvorschriften;
c) Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über Interessenkonflikte im öffentlichen Sektor;
d) Ermittlung der Sektoren oder Tätigkeiten mit dem höchsten Korruptionsrisiko;
e) Zusammenarbeit mit den mit der Repression von Korruption betrauten zuständigen Behörden, Stellen oder Organisationseinheiten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere mit der Repression und Ermittlung von Korruption betraute Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen oder Organisationseinheiten
a) ohne unzulässige Einflussnahme arbeiten;
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die mit der Verhütung und Repression von Korruption betrauten Stellen oder Organisationseinheiten über ausreichendes qualifiziertes Personal und die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihren nationalen Beamten zeitgemäße Schulungen anzubieten, damit diese in der Lage sind, verschiedene Formen von Korruption und Korruptionsrisiken, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls konfrontiert sind, zu erkennen und rechtzeitig und angemessen auf verdächtige Handlungen zu reagieren.
(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz in der Union treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um für Strafverfolgungs- und Justizbehörden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten betraut sind, spezialisierte und zeitgemäße Schulungen anzubieten.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 auf die Meldung von in den Artikeln 3 bis 11 der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, unter den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die in dieser Richtlinie genannte Straftaten melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Rahmen von Strafverfahren gemäß nationalem Recht Zugang zu Schutz-, Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder in anderen Fällen schwerer Straftaten verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne von Kapitel II dieser Richtlinie aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können.
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/42/oj).
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2023/977 verwendet wird.
Unbeschadet der Richtlinie 2012/29/EU treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Rechte nach geltendem Recht auf die Opfer von Straftaten im Sinne dieser Richtlinie, gegebenenfalls einschließlich juristischer Personen, im Einklang mit dem nationalen Recht anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 dieser Richtlinie betroffen sind oder betroffen sein könnten, und Personen, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Nichtregierungsorganisationen, die an der Korruptionsbekämpfung beteiligt sind und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, in Verfahren, die diese Straftaten betreffen, angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger.
Die Mitgliedstaaten erwägen die Einführung von Straf-, Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, nach denen ein öffentlicher Bediensteter, der einer in dieser Richtlinie genannten Straftat beschuldigt wird, gegebenenfalls von der zuständigen Behörde unter gebührender Achtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung suspendiert oder vorübergehend versetzt werden kann.
Besteht der Verdacht, dass die in dieser Richtlinie genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so ziehen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in Erwägung, die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weiterzuleiten.
Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Unterstützung, die die zuständigen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen. Die Kommission und das OLAF können gegebenenfalls Unterstützung leisten.
(1) Die Kommission erstellt eine Übersicht über die sektorspezifischen Korruptionsrisiken in der Union und erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Sachverständigen in der gesamten Union.
(2) Im Rahmen des EU-Netzes zur Korruptionsbekämpfung nimmt die Kommission unter anderem folgende Aufgaben war:
a) Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Angehörigen der einschlägigen Berufsgruppen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern aus den Mitgliedstaaten;
b) auf Anfrage unterstützt sie alle Interessenträger und insbesondere die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten durch die Entwicklung von bewährten Verfahren, unverbindlichen Leitfäden und Methoden.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Finanzmittel, die den Mitgliedstaaten auf Unionsebene für die Korruptionsbekämpfung zur Verfügung stehen, einschließlich der Programme der Union zur Korruptionsbekämpfung mit Drittländern.
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten über die in den Artikeln 3 bis 11 dieser Richtlinie genannten Straftaten.
(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden vorhandenen Daten, sofern sie auf zentraler Ebene zur Verfügung stehen:
a) die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;
b) die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, einschließlich der Zahl der Fälle, die aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat abgewiesen wurden;
c) die Anzahl der Erledigungen ohne vollständiges Gerichtsverfahren für die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten, wenn solche Mechanismen in einem Mitgliedstaat zu irgendeinem Zeitpunkt des betreffenden Verfahrens bestehen;
d) die Anzahl der natürlichen Personen einschließlich — sofern verfügbar — der Anzahl der öffentlichen Bediensteten und hochrangigen Beamten, die
e) die Anzahl der juristischen Personen, die
f) die Art und das Strafmaß der Sanktionen, die für die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten verhängt wurden;
g) Die Anzahl der Begnadigungen bei Verurteilungen im Zusammenhang mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6.
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich und nach Möglichkeit bis zum 1. Juni, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember, die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr in einem maschinenlesbaren, leicht zugänglichen und vergleichbaren Format und setzen die Kommission davon in Kenntnis.
(1) Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in nationales Recht.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2003/568/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI als Bezugnahmen auf Kapitel II der vorliegenden Richtlinie.
(2) Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf das genannte Übereinkommen als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf Artikel 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, als Bezugnahmen auf Kapitel II der vorliegenden Richtlinie.
Die Richtlinie (EU) 2017/1371 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 2028 nachzukommen.
Abweichend davon setzen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 21 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 2029 nachzukommen.
(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2030 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2032 einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Korruption bewertet, einschließlich einer Bewertung von Artikel 7 und seiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Ferner wird in dem Bericht auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und -freiheiten eingegangen. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen und strafrechtlichen und nicht-strafrechtlichen Sanktionen im Bereich der Korruption sowie Maßnahmen für eine bessere Verhütung und Bekämpfung von Korruption fest.
8. „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
9. „hochrangiger Beamter“ einen öffentlichen Bediensteten, der mit wichtigen Funktionen der Exekutive, Verwaltung, Legislative oder Judikative nach nationalem Recht betraut ist; dazu können Chefs von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder von Zentral- und Regionalregierungen, stellvertretende Minister, Staatssekretäre, wichtige politische Berater, Leiter und Mitglieder des persönlichen Büros oder Kabinetts eines Ministers, sofern ein solches eingerichtet wurde, Mitglieder von Parlamentskammern, Mitglieder von Verfassungsgerichten und obersten Gerichtshöfen, ein Generalstaatsanwalt und Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden sowie das Kollegium der Kommissionsmitglieder der Europäischen Kommission und Mitglieder des Europäischen Parlaments gehören.
d) das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter;
e) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt oder diese ermöglicht haben;
f) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen;
g) sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.
h) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; und
i) sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 9 — zumindest bei einer juristischen Person, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 verantwortlich gemacht wird — mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu der individuellen, finanziellen und sonstigen Situation der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet:
a) für die in den Artikeln 3 bis 5 genannten Straftaten:
b) für die in Artikel 6, 8 und 9 genannten Straftaten:
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe bzw. Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.
(4) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern eine solche Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als
a) fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
b) drei Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
(5) Die Mitgliedstaaten führen in angemessenen Zeitabständen eine Bewertung zur Ermittlung der Sektoren oder Tätigkeiten mit dem höchsten Korruptionsrisiko durch und entwickeln Maßnahmen, um die Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren oder Tätigkeiten anzugehen.
(6) Im Anschluss an die in Absatz 5 genannte Bewertung organisieren die Mitgliedstaaten gegebenenfalls regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen, die den Besonderheiten der ermittelten Sektoren oder Tätigkeiten Rechnung tragen, u. a. zum Thema Ethik.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, von Nichtregierungsorganisationen und von lokalen Organisationen an Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern.
c) gegebenenfalls gemäß transparenten, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Verfahren Entscheidungen treffen oder Empfehlungen abgeben;
d) über ihre wichtigsten Tätigkeiten und deren Ergebnisse Bericht erstatten.