Art. 23 Ressourcen — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die mit der Verhütung und Repression von Korruption betrauten Stellen oder Organisationseinheiten über ausreichendes qualifiziertes Personal und die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind.
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