Art. 20 Korruptionsverhütung — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen durch, um die Öffentlichkeit und den privaten Sektor für die Auswirkungen und die Schädlichkeit von Korruption mit dem Ziel zu sensibilisieren, allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verhindern sowie das Korruptionsrisiko zu verringern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung und in öffentlichen Entscheidungsprozessen, um Korruption zu verhindern. Die Mitgliedstaaten fördern eine Verwaltungskultur, die auf diesen Grundsätzen beruht, und stellen sicher, dass nationale Beamte und Verwaltungen ihre Fähigkeit zur Aufrechterhaltung angemessener beruflicher Standards weiter ausbauen und ihr Bewusstsein für Interessenkonflikte und Korruptionsrisiken weiter vertiefen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Instrumente zur Korruptionsverhütung vorhanden sind. Zu diesen Instrumenten können beispielsweise ein angemessener Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, Vorschriften für die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei der Finanzierung von Kandidaturen für gewählte öffentliche Bedienstete und politische Parteien, Vorschriften für Erklärungen von Vermögenswerten und die Überprüfung solcher Erklärungen, Interessenerklärungen von nach nationalem Recht benannten nationalen Beamten und die Regulierung von Drehtürsituationen, an denen solche Beamte beteiligt sind, Vorschriften über die Nichtmeldung wesentlicher Vermögenswerte oder Interessen sowie Vorschriften für die Interaktion zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor gehören.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen zur Korruptionsverhütung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Verfügung stehen und auf die spezifischen Risiken des betreffenden Tätigkeitsbereichs zugeschnitten sind. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Maßnahmen zur Stärkung der Integrität von und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für
a) hochrangige Beamte;
(5) Die Mitgliedstaaten führen in angemessenen Zeitabständen eine Bewertung zur Ermittlung der Sektoren oder Tätigkeiten mit dem höchsten Korruptionsrisiko durch und entwickeln Maßnahmen, um die Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren oder Tätigkeiten anzugehen.
(6) Im Anschluss an die in Absatz 5 genannte Bewertung organisieren die Mitgliedstaaten gegebenenfalls regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen, die den Besonderheiten der ermittelten Sektoren oder Tätigkeiten Rechnung tragen, u. a. zum Thema Ethik.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, von Nichtregierungsorganisationen und von lokalen Organisationen an Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern.
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