Art. 17 Vorrechte hinsichtlich der und Befreiung von der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsdelikten — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
Soweit dies nicht gegen ihre Verfassungen, Verfassungsgrundsätze und Gesetze verstößt, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte hinsichtlich der hinsichtlich der Ermittlung und Strafverfolgung und die Befreiung von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, aufgehoben werden können.
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