Art. 35 Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
(1) Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in nationales Recht.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2003/568/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI als Bezugnahmen auf Kapitel II der vorliegenden Richtlinie.
(2) Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf das genannte Übereinkommen als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf Artikel 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, als Bezugnahmen auf Kapitel II der vorliegenden Richtlinie.
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