Art. 38 Bewertung und Berichterstattung — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2030 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2032 einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Korruption bewertet, einschließlich einer Bewertung von Artikel 7 und seiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Ferner wird in dem Bericht auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und -freiheiten eingegangen. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.
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