Art. 16 Mildernde Umstände — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf die einschlägigen in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten einer oder mehrere der folgenden Umstände gemäß dem nationalen Recht als mildernde Umstände gelten können:
a) der Täter liefert den zuständigen Behörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und hilft ihnen auf diese Weise, die anderen Straftäter zu identifizieren oder vor Gericht zu stellen;
b) der Täter liefert den zuständigen Behörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und hilft ihnen auf diese Weise, Beweise zu finden;
c) wenn eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 verantwortlich ist und diese juristische Person vor oder nach der Begehung der Straftat wirksame Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme durchgeführt hat, um Korruption zu verhindern, sofern es sich nicht um einen Grund für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit handelt;
d) wenn eine juristische Person für eine der in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten verantwortlich ist und diese juristische Person, sobald die Straftat entdeckt wurde, die Straftat rasch und freiwillig den zuständigen Behörden mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
Die unter den Buchstaben c und d genannten mildernden Umstände gelten nur für juristische Personen.
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