Art. 14 Sanktionen und Maßnahmen gegen juristische Personen — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 verantwortlich gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen, die nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 für die in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 11 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden, Geldstrafen oder Geldbußen umfassen, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht, und andere strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen, wie
a) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
b) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen;
c) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten;
d) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt oder diese ermöglicht haben;
e) die Möglichkeit für Behörden, einen Vertrag, in dessen Kontext die Straftat begangen wurde, aufzuheben oder von diesem zurückzutreten;
f) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht;
g) die gerichtlich angeordnete Auflösung;
h) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; und
i) sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 9 — zumindest bei einer juristischen Person, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 verantwortlich gemacht wird — mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu der individuellen, finanziellen und sonstigen Situation der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet:
a) für die in den Artikeln 3 bis 5 genannten Straftaten:
b) für die in Artikel 6, 8 und 9 genannten Straftaten:
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe bzw. Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.
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