Art. 25 Schutz von Personen, die Straftaten melden oder diesbezügliche Ermittlungen unterstützen — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 auf die Meldung von in den Artikeln 3 bis 11 der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, unter den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die in dieser Richtlinie genannte Straftaten melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Rahmen von Strafverfahren gemäß nationalem Recht Zugang zu Schutz-, Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.
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