Art. 8 Behinderung der Justiz — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen eine Straftat oder Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) die unmittelbare oder über eine Mittelsperson erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 9 und 11 genannten Straftaten eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu beeinflussen;
b) die unmittelbare oder über eine Mittelsperson erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit der Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 9 und 11 genannten Straftaten eine Person, die ein Amt im Bereich der Justiz innehat, oder ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern.