Art. 9 Bereicherung durch Korruptionsdelikte — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Erwerb, der vorsätzliche Besitz oder die vorsätzliche Verwendung eines Vermögensgegenstandes durch einen öffentlichen Bediensteten, der zum Zeitpunkt der Übernahme davon Kenntnis hat, dass dieser Vermögensgegenstand aus der Begehung einer in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 11 genannten Straftaten durch einen anderen öffentlichen Bediensteten stammt, eine Straftat darstellt.
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