Art. 5 Veruntreuung — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter vorsätzlich einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung er mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, eine Straftat darstellen, wenn dies entweder zum Vorteil dieses Bediensteten oder einer anderen Person oder eines anderen Rechtssubjekts geschieht oder wenn dadurch die finanziellen Interessen des betreffenden öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts geschädigt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Handlungen, bei denen eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, vorsätzlich einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung sie mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, eine Straftat darstellen, wenn dies entweder zum Vorteil dieser Person oder einer anderen Person oder eines anderen Rechtssubjekts geschieht oder wenn dadurch die finanziellen Interessen des betreffenden öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher oder gewerblicher Tätigkeiten geschädigt werden.
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