BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

In Kraft seit 26. April 2013
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

1. DNA-Profile, einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, das heißt der speziellen chemischen Form an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;

2. Fundstellendatensätze, ein DNA-Profil und die damit verbundene Kennung (DNA-Fundstellendatensatz) oder daktyloskopische Daten und die damit verbundene Kennung (daktyloskopischer Fundstellendatensatz). Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein;

3. Personenbezogene Daten, Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener“);

4. Verarbeitung personenbezogener Daten, jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren oder Löschen durch Unkenntlichmachen oder Vernichten von personenbezogenen Daten.

5. Sperren, die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

6. Terroristische Straftat, ein strafbares Verhalten im Sinne eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, das für beide Vertragsparteien in Kraft ist.

7. Schwere Straftaten, ein strafbares Verhalten, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht ist. Um die Einhaltung ihres innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, können die Vertragsparteien besondere schwere Straftaten festlegen, für die eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 und 9 dieses Abkommens zu übermitteln.

Artikel 2

Art. 2 Zweck und Anwendungsbereich dieses Abkommens

1. Zweck dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten.

2. Die unter diesem Abkommen eingeräumten Befugnisse zum Abruf (Artikel 4 und 7) dürfen nur zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung einer schweren Straftat gemäß Artikel 1 Ziffer 7 genutzt werden und nur wenn besondere und rechtsgültige Umstände in Bezug auf eine bestimmte Person Anlass zur Nachforschung geben, ob diese Person eine solche schwere Straftat begehen wird oder begangen hat.

Artikel 3

Art. 3 Daktyloskopische Daten

Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zu dem Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Diese Systeme und der Umfang ihrer Anwendung für das Abkommen sind im Anhang angeführt, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung.

Artikel 4

Art. 4 Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten

1. Zur Verhinderung und Verfolgung von schweren Straftaten gestatten die Vertragsparteien den in Artikel 6 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesem Zweck eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht zuzugreifen, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Anfragen dürfen nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

2. Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

Artikel 5

Art. 5 Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren gemäß Artikel 4 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 6 übermittelt.

Artikel 6

Art. 6 Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen

1. Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 4 und für die anschließende Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle eingerichtet hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.

2. Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 4 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.

Artikel 7

Art. 7 Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

1. Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können die Vertragsparteien der gemäß Artikel 9 benannten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht gestatten, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

2. Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs die Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Fundstellendatensätze hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.

Artikel 8

Art. 8 Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren gemäß Artikel 7 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 übermittelt.

Artikel 9

Art. 9 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen

1. Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 7 und der anschließenden Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle benannt hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.

2. Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.

Artikel 10

Art. 10 Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten

1. Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten der gemäß Absatz 6 benannten relevanten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht in Einzelfällen, die die Interessen einer der Vertragsparteien betreffen, auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen:

a. terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen werden oder begangen haben, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind, oder

b. eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben oder

c. schwere Straftaten mit einer transnationalen Dimension begehen werden oder begangen haben oder an einer organisierten kriminellen Gruppe oder Vereinigung beteiligt sind.

2. Die zu übermittelnden personenbezogenen Daten können, soweit vorhanden, Familienname, Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliasnamen, abweichende Namensschreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Reisepassnummer, Nummern anderer Ausweispapiere und Fingerabdruckdaten sowie die Darstellung jeder Verurteilung oder jeglicher Umstände, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt, umfassen.

3. Die übermittelnde Vertragspartei kann im Einklang mit ihren Verpflichtungen, die sich aus dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht ergeben, Bedingungen für die Verwendung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei festlegen. Wenn die empfangende Vertragspartei die Daten annimmt, ist sie an diese Bedingungen gebunden.

4. Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die rechtlichen Standards der empfangenden Vertragspartei für die Verarbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne des Absatzes 3 für die Übermittlung von Daten auferlegt werden.

5. Zusätzlich zu den in Absatz 2 bezeichneten personenbezogenen Daten können die Vertragsparteien auch nicht personenbezogene Daten, die zu den in Absatz 1 angeführten Straftaten in Bezug stehen, übermitteln.

6. Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für den gemäß diesem Artikel erfolgenden Austausch personenbezogener und anderer Daten mit der nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

Artikel 11

Art. 11 Allgemeine Prinzipien des Datenschutzes

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Umsetzung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich

a. personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten;

b. sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten richtig, aktuell, angemessen und relevant sind sowie nicht über den konkreten Zweck der Übermittlung hinausgehen;

c. die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, als dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiter verarbeitet wurden, nötig ist.

3. Dieses Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den Gebrauch personenbezogener Daten einschließlich der Berichtigung, Sperrung und Löschung gemäß Artikel 14. Privatpersonen erwachsen jedoch keine Rechte aus diesem Abkommen. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte von Privatpersonen, einschließlich des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, bleiben unberührt.

4. Die Zuständigkeit und die Befugnisse für rechtliche Kontrollen der Übermittlung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Speicherung von personenbezogenen Daten obliegen gemäß den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts den unabhängigen Datenschutzbehörden oder, wo anwendbar, den Aufsichtsbehörden, den Datenschutzbeamten und den gerichtlichen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien benennen jene Behörden, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens eingesetzt werden.

Artikel 12

Art. 12 Zusätzlicher Schutz bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien

1. Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind.

2. In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um solche Daten zu schützen.

Artikel 13

Art. 13 Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten

1. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 darf jede Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen hat, nur verarbeiten

a. für den Zweck ihrer strafrechtlichen Ermittlungen;

b. zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit;

c. in ihren nicht strafrechtlichen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ermittlungen stehen; oder

d. für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.

2. Die Vertragsparteien geben Daten, die nach diesem Abkommen bereitgestellt wurden, nicht ohne die vorherige, in geeigneter Weise dokumentierte Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten bereitgestellt hat und ohne geeignete Schutzvorkehrungen an Drittstaaten, internationale Organe oder Private weiter.

3. Eine Vertragspartei darf in den daktyloskopischen Dateien oder DNA-Dateien der anderen Vertragspartei einen automatisierten Abruf gemäß Artikel 4 oder 7 lediglich dazu durchführen und die als Ergebnis eines solchen Abrufs erhaltenen Daten, einschließlich der Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers, ausschließlich dazu verarbeiten, um

a. festzustellen, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen,

b. im Fall einer Übereinstimmung der Daten ein Folgeersuchen um Hilfe im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe vorzubereiten und zu übermitteln oder

c. die Protokollierung durchzuführen, soweit diese durch das innerstaatliche Recht verlangt wird oder zulässig ist.

4. Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr gemäß den Artikeln 4 und 7 von der abrufenden Vertragspartei im Zuge eines automatisierten Abrufs übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 15 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die zu Vergleichszwecken übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Absatz 3 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Zwecken erforderlich ist.

Artikel 14

Art. 14 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

1. Auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei ist die empfangende Vertragspartei verpflichtet, Daten, die sie gemäß diesem Abkommen erlangt hat, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung im Einzelfall im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht.

2. Stellt eine Vertragspartei fest, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen erhalten hat, unrichtig sind, ergreift sie ohne unnötigen Aufschub alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen auf diese Daten; dies umfasst insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung oder wenn zweckdienlich, als zusätzliche Maßnahme die Kennzeichnung solcher Daten.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass wesentliche Daten, die sie gemäß diesem Abkommen der anderen Vertragspartei übermittelt oder von ihr empfangen hat, unrichtig oder nicht verlässlich oder Gegenstand erheblicher Zweifel sind, teilt sie dies der anderen Vertragspartei ohne unnötigen Aufschub mit.

4. Wenn es Grund zur Annahme gibt, dass durch eine Löschung Interessen des Betroffenen oder anderer betroffener Personen beeinträchtigt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht zu sperren anstatt zu löschen. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden. Gesperrte Daten können für jegliche Zwecke gemäß diesem Abkommen verwendet werden, wenn später festgestellt wird, dass sie richtig sind.

Artikel 15

Art. 15 Dokumentation

1. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede nicht-automatisierte Übermittlung und jeder nicht-automatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die die Datei führende Stelle und die anfragende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung gemäß diesem Abkommen dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst folgende Angaben:

a. den Anlass der Übermittlung,

b. Informationen über die übermittelten Daten,

c. das Datum der Übermittlung und

d. die Bezeichnung oder Kennung der anfragenden und der Datei führenden Stelle.

2. Für den automatisierten Abruf der Daten auf Grund der Artikel 4 und 7 gilt Folgendes:

a. Der automatisierte Abruf darf nur durch eigens ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Jede Vertragspartei führt Aufzeichnungen, die es ermöglichen, jene Person zu identifizieren, die den automatisierten Abruf veranlasst oder durchgeführt hat.

b. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von Daten von der Datei führenden Stelle und der anfragenden Stelle protokolliert werden, einschließlich der Mitteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Treffers. Die Protokollierung umfasst folgende Angaben:

(i) Informationen über die übermittelten Daten;

(ii) das Datum und den Zeitpunkt der Übermittlung;

(iii) die Bezeichnung oder Kennung der anfragenden und der Datei führenden Stelle; und

(iv) den Grund für den Abruf.

3. Daten, die gemäß Absatz 1 und 2 protokolliert werden, sind durch geeignete Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen, sofern dies nicht dem innerstaatlichen Recht, einschließlich der anwendbaren Datenschutz- und Aufbewahrungsvorschriften, widerspricht.

Artikel 16

Art. 16 Datensicherheit

1. Die Vertragsparteien gewährleisten die notwendigen technischen Maßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen, um personenbezogene Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust oder unbefugte Bekanntgabe, Veränderung, Zugang oder jede unbefugte Form der Verarbeitung zu schützen. Insbesondere gewährleisten die Vertragsparteien, dass nur eigens dazu befugte Personen Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.

2. Die Durchführungsvereinbarungen, die das Verfahren für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Daten gemäß den Artikeln 4 und 7 regeln, sehen vor, dass

a. moderne Technologie in geeigneter Weise eingesetzt wird, um den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sicherzustellen,

b. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und

c. ein Mechanismus besteht um sicherzustellen, dass nur erlaubte Abrufe durchgeführt werden.

Artikel 17

Art. 17 Transparenz – Bereitstellen von Information an die Betroffenen

1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dadurch die sich aus ihren jeweiligen Rechtsvorschriften ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien beeinträchtigt werden, wonach sie die betroffene Person über die Zwecke der Datenverarbeitung, die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die Empfänger oder Empfängerkategorien und über ihr Recht, die sie betreffenden Daten einzusehen und zu berichtigen, zu informieren haben sowie ihr jede weitere Information zu geben, wie Informationen über die Rechtsgrundlage des Verarbeitungsvorgangs, für den die Daten vorgesehen sind, über die Fristen für die Datenspeicherung und über das Recht, Rechtsmittel einzulegen, soweit solche weiteren Informationen notwendig sind, um unter Berücksichtigung der Zwecke und konkreten Umstände, unter denen die Daten verarbeitet werden, gegenüber dem Betroffenen eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

2. Solche Informationen dürfen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verweigert werden, einschließlich der Fälle, in denen

a. die Zwecke der Verarbeitung,

b. Ermittlungen oder strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen der zuständigen Behörden in der Republik Österreich oder der zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten von Amerika, oder

c. die Rechte und Freiheiten Dritter

durch die Bereitstellung dieser Informationen gefährdet würden.

Artikel 18

Art. 18 Überprüfung

Zusätzlich zu ihren Rechten gemäß Artikel 14 kann eine Vertragspartei von der Datenschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei verlangen, dass diese gemäß Artikel 11 Absatz 4 überprüft, ob die personenbezogenen Daten eines bestimmten Betroffenen, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt wurden, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen verarbeitet wurden. Die Behörde, die einen solchen Antrag erhält, hat der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zügig zu antworten.

Artikel 19

Art. 19 Antrag von Personen auf Zugang zu und Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

Jede Person, die Informationen über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten gemäß diesem Abkommen verlangt oder das ihr gemäß den innerstaatlichen Gesetzen zustehende Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung solcher Daten ausüben will, kann einen Antrag an ihre Datenschutzbehörde oder eine andere zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 4 richten, die in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 18 vorzugehen hat.

Artikel 20

Art. 20 Unterrichtung

1. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre innerstaatlichen Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und jede Änderung dieser Gesetze, die für die Umsetzung dieses Abkommens von Bedeutung sind.

2. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Antwort der übermittelnden Vertragspartei zügig mitgeteilt wird.

Artikel 21

Art. 21 Verhältnis zu anderen Verträgen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es Bestimmungen irgendeines anderen Vertrags, sonstigen Abkommens, von bestehenden Absprachen im Bereich der Strafverfolgung oder des innerstaatlichen Rechts, die den Austausch von Informationen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zulassen, beschränkt oder beeinträchtigt.

Artikel 22

Art. 22 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien konsultieren einander regelmäßig über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens und, unbeschadet des Artikel 26, über jegliche maßgeblichen Entwicklungen auf der EU-US Ebene hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung.

2. Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.

Artikel 23

Art. 23 Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien andere Regelungen vereinbaren.

Artikel 24

Art. 24 Kündigung des Abkommens

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Auf die vor der Kündigung übermittelten Daten finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.

Artikel 25

Art. 25 Aussetzung

Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens nicht nachgekommen ist oder wenn Entwicklungen im innerstaatlichen Recht einer der Vertragsparteien den Zweck und den Anwendungsbereich dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, untergraben, kann sie die Anwendung des Abkommens oder von Teilen des Abkommens aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei im diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sofort mit Einlangen der Mitteilung wirksam. Dasselbe Verfahren ist bei einer möglichen Aufhebung der Aussetzung anzuwenden.

Artikel 26

Art. 26 Änderungen

1. Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.

2. Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 27

Art. 27 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt, mit Ausnahme der Artikel 7 bis 9, an dem Tag des Eingangs der späteren Note in Kraft, die das Verfahren im diplomatischem Wege abschließt, mit dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass sie jegliche für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Schritte gesetzt haben.

2. Die Artikel 7 bis 9 dieses Abkommens treten nach dem Abschluss der in Artikel 9 genannten Durchführungsvereinbarung oder Durchführungsvereinbarungen und an dem Tag des Eingangs der späteren Note in Kraft, die das Verfahren im diplomatischen Wege zwischen den Vertragsparteien abschließt, mit dem festgestellt wird, dass jede Vertragspartei in der Lage ist, diese Artikel auf der Grundlage der Gegenseitigkeit durchzuführen. Dies erfolgt, wenn das Recht beider Vertragsparteien den DNA-Datenaustausch gemäß den Artikeln 7 bis 9 erlaubt.

Geschehen zu Wien am 15. November 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Anhang

Anl. 1

Gemäß Artikel 3 dieses Abkommens sind automatisierte daktyloskopische Identifizierungssysteme:

a) Für die Republik Österreich

Das österreichische nationale Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, das auf der Grundlage des § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes eingerichtet wurde oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird, für jene daktyloskopischen Daten, die von österreichischen Sicherheitsbehörden gesammelt wurden.

b) Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Das Federal Bureau of Investigation's Integrated Automated Fingerprint Identification System oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird.