1. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre innerstaatlichen Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und jede Änderung dieser Gesetze, die für die Umsetzung dieses Abkommens von Bedeutung sind.
2. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Antwort der übermittelnden Vertragspartei zügig mitgeteilt wird.
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