Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
1. DNA-Profile, einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, das heißt der speziellen chemischen Form an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;
2. Fundstellendatensätze, ein DNA-Profil und die damit verbundene Kennung (DNA-Fundstellendatensatz) oder daktyloskopische Daten und die damit verbundene Kennung (daktyloskopischer Fundstellendatensatz). Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein;
3. Personenbezogene Daten, Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener“);
4. Verarbeitung personenbezogener Daten, jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren oder Löschen durch Unkenntlichmachen oder Vernichten von personenbezogenen Daten.
5. Sperren, die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
6. Terroristische Straftat, ein strafbares Verhalten im Sinne eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, das für beide Vertragsparteien in Kraft ist.
7. Schwere Straftaten, ein strafbares Verhalten, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht ist. Um die Einhaltung ihres innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, können die Vertragsparteien besondere schwere Straftaten festlegen, für die eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 und 9 dieses Abkommens zu übermitteln.
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