1. Zur Verhinderung und Verfolgung von schweren Straftaten gestatten die Vertragsparteien den in Artikel 6 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesem Zweck eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht zuzugreifen, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Anfragen dürfen nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
2. Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
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