Gemäß Artikel 3 dieses Abkommens sind automatisierte daktyloskopische Identifizierungssysteme:
a) Für die Republik Österreich
Das österreichische nationale Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, das auf der Grundlage des § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes eingerichtet wurde oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird, für jene daktyloskopischen Daten, die von österreichischen Sicherheitsbehörden gesammelt wurden.
b) Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Das Federal Bureau of Investigation's Integrated Automated Fingerprint Identification System oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird.
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