BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)Art. 10

Art. 10Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten

In Kraft seit 26. April 2013
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