1. Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristischer Straftaten der gemäß Absatz 6 benannten relevanten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht in Einzelfällen, die die Interessen einer der Vertragsparteien betreffen, auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen:
a. terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen werden oder begangen haben, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind, oder
b. eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben oder
c. schwere Straftaten mit einer transnationalen Dimension begehen werden oder begangen haben oder an einer organisierten kriminellen Gruppe oder Vereinigung beteiligt sind.
2. Die zu übermittelnden personenbezogenen Daten können, soweit vorhanden, Familienname, Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliasnamen, abweichende Namensschreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Reisepassnummer, Nummern anderer Ausweispapiere und Fingerabdruckdaten sowie die Darstellung jeder Verurteilung oder jeglicher Umstände, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt, umfassen.
3. Die übermittelnde Vertragspartei kann im Einklang mit ihren Verpflichtungen, die sich aus dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht ergeben, Bedingungen für die Verwendung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei festlegen. Wenn die empfangende Vertragspartei die Daten annimmt, ist sie an diese Bedingungen gebunden.
4. Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die rechtlichen Standards der empfangenden Vertragspartei für die Verarbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne des Absatzes 3 für die Übermittlung von Daten auferlegt werden.
5. Zusätzlich zu den in Absatz 2 bezeichneten personenbezogenen Daten können die Vertragsparteien auch nicht personenbezogene Daten, die zu den in Absatz 1 angeführten Straftaten in Bezug stehen, übermitteln.
6. Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für den gemäß diesem Artikel erfolgenden Austausch personenbezogener und anderer Daten mit der nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
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