1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Umsetzung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich
a. personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten;
b. sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten richtig, aktuell, angemessen und relevant sind sowie nicht über den konkreten Zweck der Übermittlung hinausgehen;
c. die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, als dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiter verarbeitet wurden, nötig ist.
3. Dieses Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den Gebrauch personenbezogener Daten einschließlich der Berichtigung, Sperrung und Löschung gemäß Artikel 14. Privatpersonen erwachsen jedoch keine Rechte aus diesem Abkommen. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte von Privatpersonen, einschließlich des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, bleiben unberührt.
4. Die Zuständigkeit und die Befugnisse für rechtliche Kontrollen der Übermittlung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Speicherung von personenbezogenen Daten obliegen gemäß den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts den unabhängigen Datenschutzbehörden oder, wo anwendbar, den Aufsichtsbehörden, den Datenschutzbeamten und den gerichtlichen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien benennen jene Behörden, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens eingesetzt werden.
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