1. Dieses Abkommen tritt, mit Ausnahme der Artikel 7 bis 9, an dem Tag des Eingangs der späteren Note in Kraft, die das Verfahren im diplomatischem Wege abschließt, mit dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass sie jegliche für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Schritte gesetzt haben.
2. Die Artikel 7 bis 9 dieses Abkommens treten nach dem Abschluss der in Artikel 9 genannten Durchführungsvereinbarung oder Durchführungsvereinbarungen und an dem Tag des Eingangs der späteren Note in Kraft, die das Verfahren im diplomatischen Wege zwischen den Vertragsparteien abschließt, mit dem festgestellt wird, dass jede Vertragspartei in der Lage ist, diese Artikel auf der Grundlage der Gegenseitigkeit durchzuführen. Dies erfolgt, wenn das Recht beider Vertragsparteien den DNA-Datenaustausch gemäß den Artikeln 7 bis 9 erlaubt.
Geschehen zu Wien am 15. November 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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