1. Die Vertragsparteien konsultieren einander regelmäßig über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens und, unbeschadet des Artikel 26, über jegliche maßgeblichen Entwicklungen auf der EU-US Ebene hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung.
2. Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.
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