Zusätzlich zu ihren Rechten gemäß Artikel 14 kann eine Vertragspartei von der Datenschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei verlangen, dass diese gemäß Artikel 11 Absatz 4 überprüft, ob die personenbezogenen Daten eines bestimmten Betroffenen, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt wurden, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen verarbeitet wurden. Die Behörde, die einen solchen Antrag erhält, hat der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zügig zu antworten.
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