1. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 darf jede Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen hat, nur verarbeiten
a. für den Zweck ihrer strafrechtlichen Ermittlungen;
b. zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit;
c. in ihren nicht strafrechtlichen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ermittlungen stehen; oder
d. für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
2. Die Vertragsparteien geben Daten, die nach diesem Abkommen bereitgestellt wurden, nicht ohne die vorherige, in geeigneter Weise dokumentierte Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten bereitgestellt hat und ohne geeignete Schutzvorkehrungen an Drittstaaten, internationale Organe oder Private weiter.
3. Eine Vertragspartei darf in den daktyloskopischen Dateien oder DNA-Dateien der anderen Vertragspartei einen automatisierten Abruf gemäß Artikel 4 oder 7 lediglich dazu durchführen und die als Ergebnis eines solchen Abrufs erhaltenen Daten, einschließlich der Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers, ausschließlich dazu verarbeiten, um
a. festzustellen, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen,
b. im Fall einer Übereinstimmung der Daten ein Folgeersuchen um Hilfe im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe vorzubereiten und zu übermitteln oder
c. die Protokollierung durchzuführen, soweit diese durch das innerstaatliche Recht verlangt wird oder zulässig ist.
4. Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr gemäß den Artikeln 4 und 7 von der abrufenden Vertragspartei im Zuge eines automatisierten Abrufs übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 15 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die zu Vergleichszwecken übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Absatz 3 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Zwecken erforderlich ist.
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