1. Zweck dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten.
2. Die unter diesem Abkommen eingeräumten Befugnisse zum Abruf (Artikel 4 und 7) dürfen nur zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung einer schweren Straftat gemäß Artikel 1 Ziffer 7 genutzt werden und nur wenn besondere und rechtsgültige Umstände in Bezug auf eine bestimmte Person Anlass zur Nachforschung geben, ob diese Person eine solche schwere Straftat begehen wird oder begangen hat.
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