1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dadurch die sich aus ihren jeweiligen Rechtsvorschriften ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien beeinträchtigt werden, wonach sie die betroffene Person über die Zwecke der Datenverarbeitung, die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die Empfänger oder Empfängerkategorien und über ihr Recht, die sie betreffenden Daten einzusehen und zu berichtigen, zu informieren haben sowie ihr jede weitere Information zu geben, wie Informationen über die Rechtsgrundlage des Verarbeitungsvorgangs, für den die Daten vorgesehen sind, über die Fristen für die Datenspeicherung und über das Recht, Rechtsmittel einzulegen, soweit solche weiteren Informationen notwendig sind, um unter Berücksichtigung der Zwecke und konkreten Umstände, unter denen die Daten verarbeitet werden, gegenüber dem Betroffenen eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
2. Solche Informationen dürfen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verweigert werden, einschließlich der Fälle, in denen
a. die Zwecke der Verarbeitung,
b. Ermittlungen oder strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen der zuständigen Behörden in der Republik Österreich oder der zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten von Amerika, oder
c. die Rechte und Freiheiten Dritter
durch die Bereitstellung dieser Informationen gefährdet würden.
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