BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

In Kraft seit 26. März 2001
Up-to-date

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder

b) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat,

(2) umfasst der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich

a) Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden,

b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten,

c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten Rechten,

d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung,

e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat,

f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill,

g) durch Gesetz oder Vertrag übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen,

h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.

Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen und Kredite für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite an den Staat oder staatliche Unternehmen sind nicht als Investitionen zu betrachten.

Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

ARTIKEL 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.

ARTIKEL 3

Behandlung und Schutz von Investitionen

Art. 3

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investoren.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welches sich aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,

b) eines internationalen Abkommens, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über die Besteuerung

ergibt.

ARTIKEL 4

Transparenz

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und Verwaltungsanordnungen und gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Gültigkeit sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei reagiert unverzüglich auf besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu ihnen zu gewähren.

ARTIKEL 5

Enteignung und Entschädigung

Art. 5

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und

d) in Verbindung mit einer Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

a) wird ohne Verzögerung geleistet. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden.

b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. Als Bewertungskriterien werden unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die Wertzunahme, die laufenden Erträge und der Goodwill herangezogen. Jedes andere geeignete Bewertungskriterium kann ebenfalls zur Bestimmung des gerechten Marktwertes berücksichtigt werden.

c) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

d) ist voll verfügbar und frei transferierbar.

(3) Unbeschadet Artikel 12 und 13 beinhaltet ein ordentliches Verfahren das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

(4) Artikel 3, Absatz 4 ist auf diesen Artikel nicht anzuwenden.

ARTIKEL 6

Entschädigung für Verluste

Art. 6

Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses, eines Naturereignisses oder höherer Gewalt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

ARTIKEL 7

Transfers

Art. 7

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition,

b) Erträge,

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

(6) Im Fall schwerer oder drohender Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann jede Vertragspartei für beschränkte Zeit, jedoch für nicht länger als zwölf Monate, den Transfer von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition einschränken. Diese Einschränkungen werden auf der Grundlage der Billigkeit, Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens verfügt.

ARTIKEL 8

Eintrittsrecht

Art. 8

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags zum Schutz vor nicht wirtschaftlichen Risken für eine Investition durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger geltend machen zu können. In Hinblick auf den Transfer von Zahlungen an die von dieser Übertragung betroffenen Vertragspartei gelten die Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens sinngemäß.

Im Fall von Streitigkeiten kann jedoch nur der Investor oder eine von ihm hierzu ermächtigte privatrechtlich organisierte Institution Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder daran teilnehmen oder den Fall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 dieses Abkommens einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten.

ARTIKEL 9

Andere Verpflichtungen

Art. 9

Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form eingegangen ist, ein. Streitigkeiten aus derartigen Verpflichtungen werden gemäß den diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen beigelegt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Teil 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

ARTIKEL 10

Geltungsbereich und Befugnisse

Art. 10

(1) Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht. Ein Unternehmen, das eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei darstellt, kann keine Ansprüche einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterwerfen.

(2) Leitet ein Investor einer Vertragspartei oder seine Investition, die ein Unternehmen darstellt, auf Grund einer als Vertragsbruch erachteten Maßnahme ein Verfahren vor einem nationalen Gericht ein, kann die Streitigkeit nur dann einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterworfen werden, wenn das zuständige nationale Gericht in erster Instanz kein Urteil in der Hauptsache verkündet hat. Das Vorstehende gilt nicht für Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, die die als Vertragsbruch erachtete Maßnahme vollstrecken.

(3) Unterwirft ein Investor einer Vertragspartei einen Anspruch einem Schiedsverfahren, kann unbeschadet Artikel 18, Absatz 5 und 6 weder der Investor noch sein Unternehmen ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder fortführen.

ARTIKEL 11

Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

Art. 11

(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise

a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Convention sind,

ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Convention sind,

iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,

iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln

zur Entscheidung unterbreiten.

(2) Im Schiedsverfahren sind die geltenden Schiedsregeln mit Ausnahme der in diesem Teil verfügten Abänderungen anzuwenden.

(3) Streitigkeiten können dann gemäß Absatz 1 c) zur Entscheidung unterbreitet werden, wenn seit dem Ereignis, auf Grund dessen der Anspruch erhoben wird, sechs Monate vergangen sind und wenn der Investor die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei mindestens 60 Tage vorher, aber nicht später als vier Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen, schriftlich von seiner Absicht, den Anspruch einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, in Kenntnis gesetzt hat.

______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

ARTIKEL 12

Zustimmung der Vertragsparteien

Art. 12

Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterwerfung einer Streitigkeit unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Teil.

ARTIKEL 13

Bildung des Schiedsgerichts

Art. 13

(1) Soweit von den Vertragsparteien nicht anders geregelt, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf ein drittes Mitglied als Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben Erfahrungen mit Fragen des Völkerrechts sowie Investitionsangelegenheiten.

(3) Konstituiert sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Anspruch dem Schiedsverfahren unterworfen wurde, weil entweder eine Streitpartei kein Mitglied ernannt hat oder die bestellten Mitglieder sich auf keinen Vorsitzenden einigen konnten, wird der Generalsekretär des ICSID auf Verlangen einer der Streitparteien darum ersucht, das oder die noch nicht bestellten Mitglieder nach eigenem Dafürhalten zu bestellen. Unbeschadet dessen stellt der Generalsekretär des ICSID bei der Ernennung des Vorsitzenden sicher, dass der Vorsitzende kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.

ARTIKEL 14

Verfahrenszusammenlegung

Art. 14

(1) Ein gemäß diesem Artikel errichtetes Gericht für Verfahrenszusammenlegungen wird in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der UNCITRAL eingesetzt und führt seine Verfahren mit Ausnahme der in diesem Teil verfügten Abänderungen gemäß diesen Schiedsregeln durch.

(2) Verfahren werden in folgenden Fällen zusammengelegt:

a) wenn ein Investor für ein Unternehmen in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle einen Anspruch geltend macht und gleichzeitig ein oder mehrere andere Investoren, die an demselben Unternehmen beteiligt sind, ohne dass es unter ihrer Kontrolle steht, infolge derselben behaupteten Verletzungen dieses Abkommens im eigenen Namen Ansprüche geltend machen, oder

b) wenn zwei oder mehrere Ansprüche auf Grund allgemeiner strittiger Rechtsfragen oder Tatfragen dem Schiedsverfahren unterworfen werden.

(3) Das Gericht für Verfahrenszusammenlegungen entscheidet über die Zuständigkeit für die Ansprüche und überprüft diese gemeinsam, sofern es nicht zu der Entscheidung gelangt, dass die Interessen einer Streitpartei dadurch verletzt werden.

ARTIKEL 15

Schiedsort

Art. 15

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen zum Zweck von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

ARTIKEL 16

Schadenersatz

Art. 16

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

ARTIKEL 17

Anwendbares Recht

Art. 17

Das gemäß diesem Teil errichtete Gericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

ARTIKEL 18

Schiedsurteile und Vollstreckung

Art. 18

(1) Schiedsurteile können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

a) Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,

b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt dass die Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie

d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Schiedsurteile sind nur für die Streitparteien und nur in Hinblick auf den jeweiligen Fall endgültig und bindend.

(3) Das endgültige Schiedsurteil wird nur bei schriftlicher Zustimmung beider Streitparteien veröffentlicht.

(4) Ein Schiedsgericht erlegt einer Vertragspartei keinen Strafe einschließenden Schadenersatz auf.

(5) Jede Vertragspartei sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

(6) Ein Investor kann die Vollstreckung eines Schiedsurteils gemäß der ICSID Convention oder der New Yorker Konvention begehren.

ARTIKEL 19

Ausnahmen

Art. 19

Die die Streitbeilegung betreffenden Bestimmungen dieses Teils sind nicht auf von einer Vertragspartei gefasste Beschlüsse anwendbar, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei den Erwerb einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet im Eigentum oder unter der Kontrolle ihrer Staatsangehörigen durch Investoren der anderen Vertragspartei aus Gründen der nationalen Sicherheit verbieten oder einschränken.

Teil 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

ARTIKEL 20

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Art. 20

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Strittigkeit einer Frage, wird eine schriftliche Vereinbarung darüber aufgesetzt und von den Vertragsparteien angenommen.

ARTIKEL 21

Einleitung von Verfahren

Art. 21

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als vier Monate nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Verfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten. In diesem Fall kann das gemäß diesem Teil errichtete Schiedsgericht nach Übermittlung eines Antrags der Vertragspartei, deren Investor an der Streitigkeit beteiligt war,

a) eine Erklärung, dass das Verabsäumen der Befolgung oder Einhaltung des endgültigen Schiedsurteils eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen darstellt, sowie

b) eine Empfehlung, dass die andere Vertragspartei das endgültige Schiedsurteil befolgen und einhalten möge,

zuerkennen.

ARTIKEL 22

Bildung des Schiedsgerichts

Art. 22

(1) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaats als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen beabsichtigt, zu bestellen. Sein Vorsitzender wird innerhalb weiterer zwei Monate bestellt.

(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund nicht in der Lage, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Fall seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs unter den selben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

ARTIKEL 23

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

Art. 23

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, beschließt das Schiedsgericht selbst seine Verfahrensordnung einschließlich der Inanspruchnahme der freiwilligen Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs. Das Schiedsgericht entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.

ARTIKEL 24

Schiedsurteile

Art. 24

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

a) Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung gemäß diesem Abkommen darstellt,

b) Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit den Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder

c) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

ARTIKEL 25

Kosten

Art. 25

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 26

Protokoll

Art. 26

Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 27

Anwendung des Abkommens

Art. 27

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und auf allen Regierungsebenen.

(3) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

ARTIKEL 28

Konsultationen

Art. 28

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und Zeitpunkt, der auf diplomatischem Weg vereinbart wurde, abgehalten.

ARTIKEL 29

Inkrafttreten

Art. 29

(1) Die Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen im Hinblick auf die Genehmigung und das Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich mit.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Mitteilung gemäß obenerwähntem Absatz 1 bei der betreffenden Vertragspartei eingelangt ist, in Kraft.

ARTIKEL 30

Vertragsdauer und Kündigung

Art. 30

(1) Dieses Abkommen bleibt zunächst für die Dauer von zehn Jahren und danach auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf der anfänglichen Frist von zehn Jahren oder zu jedem späteren Zeitpunkt unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist durch eine schriftliche Verständigung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen.

(3) Für Investitionen, die vor der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, gelten seine Bestimmungen in Hinblick auf derartige Investitionen für die Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.

GESCHEHEN zu Wien am 29. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Protokoll

Anl. 1

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des genannten Abkommens zu betrachten sind:

Zu Artikel 1:

Anl. 1

a) Zur besseren Verdeutlichung vereinbaren die Vertragsparteien, dass Artikel 1, Absatz 2 und Artikel 7 nur jene Investitionen betreffen, die zum Zweck des Aufbaus dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen mit einer Unternehmung getätigt wurden, so insbesondere Investitionen, die die Möglichkeit beinhalten, einen wirksamen Einfluss auf ihre Verwaltung auszuüben.

b) Der Begriff „indirekt“ umfasst nur jene Situationen, in denen sowohl die Zweigniederlassung als auch ihre Investition auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei angesiedelt sind.

Zu Artikel 10:

Anl. 1

Gemäß Artikel 10 muss ein behaupteter Bruch dieses Abkommens in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verlust oder Schaden für den Investor oder seiner Investition stehen, um das Vorbringen von Ansprüchen gegen das Zielland zu rechtfertigen. Unbeschadet dessen braucht ein unmittelbar drohender Schaden nicht eingetreten zu sein, damit die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet werden kann, der Schaden muss jedoch mit Ausnahme der in Artikel 18, Absatz 1a und d behandelten Fälle in jedem Fall eingetreten sein, damit eine entsprechende Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen kann.