Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags zum Schutz vor nicht wirtschaftlichen Risken für eine Investition durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger geltend machen zu können. In Hinblick auf den Transfer von Zahlungen an die von dieser Übertragung betroffenen Vertragspartei gelten die Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens sinngemäß.
Im Fall von Streitigkeiten kann jedoch nur der Investor oder eine von ihm hierzu ermächtigte privatrechtlich organisierte Institution Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder daran teilnehmen oder den Fall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 dieses Abkommens einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten.
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