(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition,
b) Erträge,
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
(6) Im Fall schwerer oder drohender Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann jede Vertragspartei für beschränkte Zeit, jedoch für nicht länger als zwölf Monate, den Transfer von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition einschränken. Diese Einschränkungen werden auf der Grundlage der Billigkeit, Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens verfügt.
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