(1) Dieses Abkommen bleibt zunächst für die Dauer von zehn Jahren und danach auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf der anfänglichen Frist von zehn Jahren oder zu jedem späteren Zeitpunkt unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist durch eine schriftliche Verständigung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen.
(3) Für Investitionen, die vor der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, gelten seine Bestimmungen in Hinblick auf derartige Investitionen für die Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.
GESCHEHEN zu Wien am 29. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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