Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder
b) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat,
(2) umfasst der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
a) Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden,
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten,
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten Rechten,
d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung,
e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat,
f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill,
g) durch Gesetz oder Vertrag übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen,
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.
Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen und Kredite für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite an den Staat oder staatliche Unternehmen sind nicht als Investitionen zu betrachten.
Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
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