(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als vier Monate nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Verfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten. In diesem Fall kann das gemäß diesem Teil errichtete Schiedsgericht nach Übermittlung eines Antrags der Vertragspartei, deren Investor an der Streitigkeit beteiligt war,
a) eine Erklärung, dass das Verabsäumen der Befolgung oder Einhaltung des endgültigen Schiedsurteils eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen darstellt, sowie
b) eine Empfehlung, dass die andere Vertragspartei das endgültige Schiedsurteil befolgen und einhalten möge,
zuerkennen.
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