Die die Streitbeilegung betreffenden Bestimmungen dieses Teils sind nicht auf von einer Vertragspartei gefasste Beschlüsse anwendbar, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei den Erwerb einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet im Eigentum oder unter der Kontrolle ihrer Staatsangehörigen durch Investoren der anderen Vertragspartei aus Gründen der nationalen Sicherheit verbieten oder einschränken.
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