(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Convention sind,
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Convention sind,
iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln
zur Entscheidung unterbreiten.
(2) Im Schiedsverfahren sind die geltenden Schiedsregeln mit Ausnahme der in diesem Teil verfügten Abänderungen anzuwenden.
(3) Streitigkeiten können dann gemäß Absatz 1 c) zur Entscheidung unterbreitet werden, wenn seit dem Ereignis, auf Grund dessen der Anspruch erhoben wird, sechs Monate vergangen sind und wenn der Investor die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei mindestens 60 Tage vorher, aber nicht später als vier Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen, schriftlich von seiner Absicht, den Anspruch einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, in Kenntnis gesetzt hat.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
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