Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des genannten Abkommens zu betrachten sind:
a) Zur besseren Verdeutlichung vereinbaren die Vertragsparteien, dass Artikel 1, Absatz 2 und Artikel 7 nur jene Investitionen betreffen, die zum Zweck des Aufbaus dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen mit einer Unternehmung getätigt wurden, so insbesondere Investitionen, die die Möglichkeit beinhalten, einen wirksamen Einfluss auf ihre Verwaltung auszuüben.
b) Der Begriff „indirekt“ umfasst nur jene Situationen, in denen sowohl die Zweigniederlassung als auch ihre Investition auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei angesiedelt sind.
Gemäß Artikel 10 muss ein behaupteter Bruch dieses Abkommens in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verlust oder Schaden für den Investor oder seiner Investition stehen, um das Vorbringen von Ansprüchen gegen das Zielland zu rechtfertigen. Unbeschadet dessen braucht ein unmittelbar drohender Schaden nicht eingetreten zu sein, damit die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet werden kann, der Schaden muss jedoch mit Ausnahme der in Artikel 18, Absatz 1a und d behandelten Fälle in jedem Fall eingetreten sein, damit eine entsprechende Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen kann.
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