(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
a) Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung gemäß diesem Abkommen darstellt,
b) Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit den Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder
c) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
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