(1) Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht. Ein Unternehmen, das eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei darstellt, kann keine Ansprüche einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterwerfen.
(2) Leitet ein Investor einer Vertragspartei oder seine Investition, die ein Unternehmen darstellt, auf Grund einer als Vertragsbruch erachteten Maßnahme ein Verfahren vor einem nationalen Gericht ein, kann die Streitigkeit nur dann einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterworfen werden, wenn das zuständige nationale Gericht in erster Instanz kein Urteil in der Hauptsache verkündet hat. Das Vorstehende gilt nicht für Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, die die als Vertragsbruch erachtete Maßnahme vollstrecken.
(3) Unterwirft ein Investor einer Vertragspartei einen Anspruch einem Schiedsverfahren, kann unbeschadet Artikel 18, Absatz 5 und 6 weder der Investor noch sein Unternehmen ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder fortführen.
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