(1) Die Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen im Hinblick auf die Genehmigung und das Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich mit.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Mitteilung gemäß obenerwähntem Absatz 1 bei der betreffenden Vertragspartei eingelangt ist, in Kraft.
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