BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 26. März 2001
Up-to-date

(1) Soweit von den Vertragsparteien nicht anders geregelt, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf ein drittes Mitglied als Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben Erfahrungen mit Fragen des Völkerrechts sowie Investitionsangelegenheiten.

(3) Konstituiert sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Anspruch dem Schiedsverfahren unterworfen wurde, weil entweder eine Streitpartei kein Mitglied ernannt hat oder die bestellten Mitglieder sich auf keinen Vorsitzenden einigen konnten, wird der Generalsekretär des ICSID auf Verlangen einer der Streitparteien darum ersucht, das oder die noch nicht bestellten Mitglieder nach eigenem Dafürhalten zu bestellen. Unbeschadet dessen stellt der Generalsekretär des ICSID bei der Ernennung des Vorsitzenden sicher, dass der Vorsitzende kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.

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