BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 26. März 2001
Up-to-date

Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form eingegangen ist, ein. Streitigkeiten aus derartigen Verpflichtungen werden gemäß den diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen beigelegt.

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